Das Feuerwehrauto, leuchtende Kinderaugen – und der BFH

So ziemlich jedes Kind hat schon einmal mit großen Augen dem vorbeirauschenden Feuerwehrlöschzug nachgeschaut. Manches Kind träumte auch davon zur Feuerwehr zu gehen, wenn es dann „groß“ ist. Mit dem Feuerwehrauto zur Schule gefahren zu werden – das wäre natürlich das Größte.

Ähnliche Gedanken könnten sich bald dem BFH im anhängigen Verfahren VI R 43/18 stellen. Dort stellt sich die Frage, ob die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Feuerwehrfahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr ein geldwerter Vorteil ist, wenn der Leiter verpflichtet ist das Fahrzeug ständig – auch privat – mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen.

Zur Klarstellung: Streitgegenständlich ist (leider) nur die Nutzung eines Kommandofahrzeugs, keines Löschfahrzeugs. Wenigstens aber mit Sondersignalanlage ausgestattet.

Bei der Gestellung eines Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für private Fahrten handelt es sich in der Regel um einen geldwerten Vorteil und damit um Arbeitslohn. Davon ausgenommen ist die Überlassung eines Kfz im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Im Streitfall sah das FG Köln in der ständigen Einsatzbereitschaft durch den Kommandowagen statt einer vorteilhaften permanenten Nutzungsmöglichkeit eine nachteilige permanente Nutzungspflicht. Damit sei der Sachverhalt von anderen Konstellationen (z.B. Werkstattwagen mit Rufbereitschaft am Wochenende) zu unterscheiden.

Auch die äußere Gestaltung des Fahrzeugs sowie die mitzuführende Ausrüstung seien für die private Nutzung hinderlich. Hinsichtlich der äußeren Gestaltung – man denke wieder an die Signalanlage – kann ich der Argumentation des FG folgen. Die mitzuführende Ausrüstung hat aber auch in den insoweit vergleichbaren Fällen der bisherigen Rechtsprechung (Werkstattwagen) nicht zum Ausschluss des privaten Nutzungsvorteils geführt.

Schlussendlich führe auch die Tatsache, dass sich die private Nutzung im Streitfall nicht nur auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte begrenze, zu keiner abweichenden Würdigung. Der Möglichkeit, Kinder mit dem Feuerwehrfahrzeug in die Schule zu bringen, steht also zumindest die Lohnsteuer nicht im Wege.

Fazit:

Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Vielleicht wollte ja auch einer der zuständigen BFH-Richter ursprünglich mal zur Feuerwehr.

Weitere Informationen:

FG Köln v. 29.08.2018 – 3 K 1205/18, Revision VI R 43/18

 

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