Das Jahressteuergesetz 2020 und die Anwendungszeitpunkte – da zerlegt es selbst den Finanzausschuss

Zum Jahreswechsel 2020/2021 hat uns der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 „beglückt“. In diesem Blog, aber natürlich auch in den verschiedenen Fachzeitschriften, sind viele der Neuerungen vorgestellt worden. Alle Änderungen in der Praxis zu „verarbeiten“, ist schon schwierig genug. Den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der jeweiligen Änderung herauszufinden ist aber erst recht mühsam. Der Gesetzgeber hat es geschafft, in einem einzigen Gesetz die Anwendungszeitpunkte 1.1.2020, 1.1.2021, 1.7.2021, 1.1.2022 und „mit Verkündung des Gesetzes“ unterzubringen. Möglicherweise sind es noch mehr – ich weiß es nicht.

Jedenfalls stelle ich fest, dass es mich derzeit bei der Feststellung des richtigen bzw. erstmaligen Anwendungszeitpunktes „zerreißt“. Und selbst die erfahrensten Kolleginnen und Kollegen und auch die Mitglieder des Finanzausschusses werden dem Geschehen nicht mehr Herr. Eine kleine Kostprobe: Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis bei Spenden ist von 200 Euro auf 300 Euro angehoben worden (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Nur: Ab wann denn eigentlich?

In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 10.12.2020 (Bundestags-Drucksache 19/25160) heißt es: „Im Einzelnen werde ab 2021 die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht. Es werde ein vereinfachter Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht.“

Aha. Also gilt der neue vereinfachte Spendennachweis ab 2021. Denkste! Tatsächlich lautet § 84 Abs. 2c EStDV: „§ 50 in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.“

Es ist irgendwie beruhigend zu wissen, dass offenbar selbst die handelnden Personen des Finanzausschusses nicht mehr genau wissen, ab wann denn die von ihnen vorgeschlagenen Änderungen erstmalig gelten sollen. Nur: Wie soll es dann der „normale“ Steuerberater oder gar der Steuerbürger wissen?

 

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