Das neue BMF-Schreiben zum Reverse-Charge Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen (Teil I)

Für umsatzsteuerpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen war bislang der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Er hatte die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen. Für derartige Leistungen ist seit dem 01.01.2021 das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung zu bringen. Dazu wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 der § 13b Abs. 2 UStG um eine Nr. 12 ergänzt.

Gleichzeitig wurde § 13b Abs. 5 UStG nach dem bisherigen Satz 5 ergänzt: Danach schuldet der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen die Steuer, „wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist.“ Für Nachweiszwecke wurde dazu das Instrument der Wiederverkäuferbescheinigung geschaffen.

BMF-Schreiben v. 23.12.2020

Rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung der Vorschriften hat sich das BMF in einem umfassenden Schreiben (BMF-Schr. v. 23.12.2020, III C 3 – S 7279/19/10006 :002)  zu den neuen Grundsätzen geäußert. Neben zahlreichen Anpassungen, die aufgrund der neuen Vorschrift innerhalb des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses notwendig geworden sind, nimmt das BMF mit 13b.7b UStAE auch Neueinfügungen in den Anwendungserlass vor. Hier wird zunächst in Abs. 1 unter Verweis auf Abschnitt 3a.10 UStAE der Begriff der Telekommunikation dargelegt. Nachfolgend wird in Abs. 2 definiert, wann der Leistungsempfänger ein Wiederverkäufer i.S.d. neuen Regelung ist.

Hierzu muss der Leistungsempfänger laut Ausführungen des BMF

  1. mehr als die Hälfte der von ihm erworbenen Leistungen weiterveräußern und
  2. nicht mehr als 5% der erworbenen Leistungen zu eigenen (unternehmerischen sowie nichtunternehmerischen) Zwecken verwenden.

Maßgeblich sind dabei die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist er auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation als Wiederverkäufer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation begonnen hat und mit diesen Leistungen voraussichtlich die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen wird.

Sonderregelung für Eigenverbrauch zwischen 5 % und 10 %

Eine Sonderregelung hält das BMF-Schreiben für denjenigen Fall bereit, in dem der Unternehmer zwar mehr als 5 %, jedoch nicht mehr als 10 % der erworbenen Leistungen zu eigenen Zwecken verwendet. Auch in diesem Fall ist weiterhin von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen, wenn die im Mittel der vorangegangenen drei Jahre zu eigenen Zwecken verbrauchten Leistungen 5 % der in diesem Zeitraum erworbenen Leistungen nicht überschritten haben.

Neue Wiederverkäuferbescheinigung USt 1 TQ

Als Nachweis darüber, dass der Leistungsempfänger Wiederverkäufer im Sinne der Vorschrift ist, wird ein neues Formular eingeführt. Die Gültigkeit dieser auf Antrag oder von Amts wegen erteilten Bescheinigung wird auf maximal 3 Jahre beschränkt; sie kann nur für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wird die erteilte Bescheinigung (im Original oder in Kopie) vom Leistungsempfänger verwendet, so wird dieser zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Telekommunikationsdienstleistung; und zwar auch dann, wenn er die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Leistung nicht mehr erfüllt. Lediglich dann, wenn ein gefälschter Nachweis durch den Leistungsempfänger verwendet wird und der leistende Unternehmer davon Kenntnis hatte, gilt dies nicht.

Wichtig zu wissen ist, dass die Steuerschuldumkehr auch dann eintritt, wenn der Leistungsempfänger die ihm vom Finanzamt erteilte Bescheinigung nicht gegenüber dem leistenden Unternehmer verwendet. Wird die Bescheinigung allerdings seitens des Finanzamts für die Zukunft wiederrufen oder zurückgenommen, so wird der leistende Unternehmer dann Steuerschuldner für die von ihm ausgeführten Telekommunikationsdienstleistungen, wenn er hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben können. Allerdings gewährt das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung, soweit der leistende Unternehmer in diesen Fällen keine Kenntnis hatte bzw. keine Kenntnis hatte haben können: Hier wird es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn beide einvernehmlich von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen und durch diese Handhabung keine Steuerausfälle entstehen. Dies gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird.

Abschließend hält das BMF-Schreiben umfassende Anwendungs- und Übergangsregelungen bereit. Wie diese ausgestaltet worden sind und welche Konsequenzen die neue Steuerschuldumkehr für die Praxis hat, ist in wenigen Tagen an dieser Stelle zu lesen.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

8 + 2 =