Das Neun-Euro-Ticket: Welche lohnsteuerrechtlichen Folgen ergeben sich laut neuem BMF-Schreiben?

Das Neun-Euro-Ticket ist seit diesem Monat am Start. Was müssen Arbeitgeber beachten, die ihre Mitarbeiter finanziell unterstützen?

Zuschüsse des Arbeitgebers…

Seit dem 01.06.2022 ist es im Einsatz: Das sog. Neun-Euro-Ticket. Mit seiner Hilfe sollen Pendler, die Bus und Bahn nutzen, entlastet werden. Das für die nächsten drei Monate geltende Ticket für den ÖPNV ist deutschlandweit einsetzbar. Bedeutung kommt dem neuen Ticket auch in der buchhalterischen Erfassung von Arbeitgeberleistungen zu, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Solche Zuschüsse können gem. § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei gewährt werden, soweit der Zuschuss des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers – und zwar einschließlich der Umsatzsteuer – für die Fahrberechtigungen nicht übersteigen.

…laut neuem BMF-Schreiben jahresbezogen

Für das aktuelle Jahr 2022 gewährt das BMF mit einem neuen Schreiben (vom 30.05.2022) nun eine Vereinfachung. Demnach wird es ermöglicht, dass die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel in den Kalendermonaten Juni, Juli und August übersteigen.

Allerdings gilt dies nur dann, wenn die Zuschüsse bezogen auf das ganze Kalenderjahr 2022 die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Werden bei der Jahresbetrachtung höhere Zuschüsse gezahlt wie dem Arbeitnehmer Aufwendungen entstehen, ist der übersteigende Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen.

Bescheinigungen vom Arbeitnehmer

Im neuen Schreiben stellt das BMF auch klar, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG den als Entfernungslauschale abziehbaren Betrag mindern. Die Leistungen des Arbeitgebers muss der Arbeitgeber bescheinigen. Die Bescheinigung hat alle nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr aufzuführen.

Vereinfachungsregel entlastet Arbeitgeber

Eine wie im BMF-Schreiben postulierte Jahresbetrachtung führt dazu, dass es zu keiner verkomplizierenden Monatsbetrachtung in der Lohnabrechnung kommt und der Arbeitgeber seine i.d.R. fest monatlich vereinbarten Zuschüsse, die oftmals über neun Euro liegen werden, weiterzahlen kann, ohne dass eine Versteuerung stattzufinden hat. Ein Szenario, welches bei monatsgenauer Betrachtung dazu führen würde, dass nur neun Euro der Zuschüsse steuerfrei und der Rest steuer- und beitragspflichtiger Lohn ist, bleibt aus.

Die Vereinfachung ist daher insbesondere für Arbeitgeber sehr zu begrüßen und entlastet.

Weitere Informationen:
BMF v. 30.05.2022 – IV C 5 – S 2351/19/10002: 007


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 29 = 32