Der neue § 71 EStG: Ein scharfes Schwert für die Familienkassen

Ich hatte kürzlich darauf hingewiesen, dass sich in dem „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ auch Neuerungen befinden, die – sehr versteckt – das Kindergeld betreffen. Nicht unterschätzt werden darf der neue § 71 EStG: Die Familienkassen werden mit dieser Vorschrift ermächtigt, laufende Kindergeldzahlungen vorläufig einzustellen – und zwar ohne Bescheid!

Durch die Regelung werde eine Überzahlung verhindert und die Anzahl der Fälle verringert, in denen ein höherer Betrag vom Kindergeldempfänger zurückzufordern ist – so die Gesetzesbegründung. Den Familienkassen wird ein scharfes Schwert an die Hand gegeben.

Ich gebe zu, dass ich bei der neuen Vorschrift und gerade auch bei der Gesetzesbegründung ein Störgefühl habe, denn die Verweigerung einer staatlichen Leistung ohne entsprechenden Verwaltungsakt finde ich befremdlich.

Wer zudem sieht, wie viele Verfahren die Familienkassen vor den Finanzgerichten verlieren und wie häufig die DA-Kindergeld von den Finanzgerichten „auseinandergenommen“ wird, der kann die Begründung der Neuregelung eigentlich nur als zynisch betrachten. Denn selbstverständlich wird durch die Neuregelung nicht nur eine Überzahlung von Kindergeld verhindert, sondern auch eine berechtigte Zahlung grundlos verschoben. Und zwar wohlgemerkt bei Familien, die dringend auf das Kindergeld angewiesen sind.


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Meier, Kindergeld, infoCenter NWB JAAAA-57071
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