Der Referentenentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts – ein unnötiger Bürokratietiger?

Manchen kritischen Stimmen war der gesunde Wettbewerb zwischen den Bundesländern bei den Stiftungsgesetzen nicht mehr recht. Andererseits wurden Rufe nach umfänglicher Transparenz lauter, so dass ein zentralen Stiftungsregister verlangt wurde, neben dem schon lange implementierten Transparenzregister und den landesrechtlichen Stiftungsregistern, die es schon gibt. Alles ist natürlich mit enormen und irrsinnigen Kosten verbunden (was der dt. Gesetzgeber ja vor Erlass eines jeden Gesetzes zu prüfen hat!). Schließlich hatte der Gesetzgeber im Jahr 2014 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Stiftungsrechts eingesetzt. Herausgekommen war im Jahr 2016 ein erster „Bericht“ und im Jahr 2018 ein Diskussionsentwurf. Auf dieser Grundlage erging dann durch das BMJV am 20.09.2020 gar ein Referentenentwurf. Dieser wird von der Professorenschaft, die sich mit Stiftungsrecht befasst, aus verschiedenen Gründen überwiegend abgelehnt.

Kritik am Inhalt des Entwurfs

Dieser jetzige Entwurf muss ich jedoch fragen lassen, was er eigentlich bewirken will. Ein Anliegen war z.B., notleidende Stiftungen mit geringen Einnahmen schon vor der endgültigen Unmöglichkeit der Zweckverfolgung, also bevor die Stiftung keinerlei Einnahmen mehr hat, durch Zweckänderung oder Umwandlung in eine Verbrauchstiftung anderweitig fortzuführen, was im Entwurf überhaupt nicht enthalten ist.

Ferner soll im BGB, wo aus historischen Gründen (Stiftungen übernehmen staatliche Aufgaben) des historischen Gesetzgebers allein die Gründung und Anerkennung mit Rechtsfähigkeitserlangung (vgl. Mugdan I 420, 961 ff.) geregelt wird, plötzlich steuerrechtliche Regelungen beinhalten, die systematisch und thematisch in der Abgabenordnung allenfalls hingehören. Warum es eine Vereinheitlichung sein soll, wenn Steuerrecht urplötzlich im Zivilrecht (BGB) auftaucht, entzieht sich jedem logischen Denken.

Darüber hinaus war im Organ-Haftungsbereich angedacht, wie bei anderen Gesellschaften ebenfalls üblich, eine Art business judgement rule (vgl. Art. 93 AktG analog) im Stiftungsrecht einzuführen, was gerade nicht vom Gesetzgeber aufgegriffen wurde.

Begriffe wie „Grundstock-Vermögen, sonstiges Vermögen, gewidmetes Vermögen sowie erworbenes und bestimmtes Vermögen“ sind auch eher dem Steuerrecht (AO) zuzuordnen, allenfalls noch den Landesgesetzgebern, was das Stiftungsgesetz der Länder anbetrifft.

Zudem hatte sich bewährt, dass es „ein Stiftungsgesetz“ nicht gibt, weil ja gerade die Landes-Finanzämter darüber entscheiden sollen, ob eine Stiftung als rechtsfähig anerkannt wird oder nicht und ob die Gemeinnützigkeit zu bejahen ist (Genehmigungsverfahren/Satzungsüberprüfung nach Landesrecht). Viele tatsächliche Förderungen der NPO´s finden auch in den 16 Bundesländern statt, sodass die Landesgesetzgebung im Stiftungsrecht durchaus ihre Berechtigung hat.

Es stimmt überhaupt nicht mit der Verfassung (GG)überein, wenn behauptet wird, die derzeitigen Landes- Stiftungsgesetze würden gegen „die Verfassung verstoßen“. Vielmehr ist richtig, dass allein der Referentenentwurf gegen die Verfassung und die Länderverfassungen verstößt, weil die Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben ja gerade von einem bestimmten Bundesland heraus wahrgenommen wird. Warum eine Normierung von Vermögens- „Umschichtungen“ im Bürgerlichen Gesetzbuch plötzlich auftaucht, entbehrt jeglicher Grundlage.

„Mutmaßlicher Stifterwille“

Gegipfelt wird das nur noch davon, dass nicht wie bisher, bei Auslegungsfragen auf den „mutmaßlichen Stifterwillen“ abgestellt wurde, wenn sich bei einer notwendigen Satzungsänderung beispielsweise der tatsächliche Stifter/Stifterinnen-Wille nach langer Zeit nicht mehr ermitteln lässt (auch nicht aus für den mutmaßlichen Stifterwillen ebenso im Einzelfall maßgebenden erbrechtlichen Verfügungen), soll es nun allein nach diesem Referentenentwurf auf den „historischen Stifterwillen“ ankommen.

Diese Regelung ist mehr als verunglückt. Wenn der Stifterwille entgegen Art. 14 GG völlig ausgehebelt wird, wird es in Zukunft schwierig sein, Unternehmer von der Gründung einer Stiftung zu überzeugen. Diese Stiftungsgründungen wird es dann aller Voraussicht nach zukünftig nicht mehr geben und es ist sicherlich nicht gut für den gemeinnützigen Sektor (NPO), wenn nur auf den Bestand der bisherigen Stiftungen abgestellt wird.

Die Zulegung und Zusammenlegung hätte man auch in einem anderen Gesetz (neuer Abschnitt im Umwandlungsrecht, o.Ä.) regeln können als in umfangreichen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Stiftungsregister mit Publizitätswirkung

Das lange geforderte Stiftungsregister mit Publizitätswirkung ist im Entwurf zwar vorgesehen. Die Befassung des Bundesamtes für Justiz mit der Führung des Registers ist ebenfalls verfassungsrechtlich höchst bedenklich und eine Durchbrechung des föderalen Systems des Verwaltungsvollzugs durch die Länder (auch bei Bundesgesetzen) und ist insgesamt nur mit Kosten verbunden.

Naheliegend wäre doch gewesen, allenfalls bei den Vereinsregistern bei den Amtsgerichten in den Ländern die Sache zur verorten, dort zu verwalten und die Sache nicht unnötig zu zentralisieren.

Privat- und Stifterautonomie

Insgesamt wird mit dem Referentenentwurf die Privat- und Stifterautonomie von Stifterinnen und Stifter massiv beschnitten. Keine bis heute gegründete Stiftung konnte mit Derartigem rechnen, weshalb auch Anwendungsvorschriften im Referentenentwurf fehlen. Ein Prinzip der „Satzungs-Strenge“ soll angeblich eingeführt werden, welches es bisher nur bei der Aktiengesellschaft wegen ihrer Börsengängigkeit und dem Schutz von Aktionären gibt und welches überhaupt nicht auf die BGB-Stiftungen, die gerade keine Mitglieder haben, irgendwie passt.

Verständlichkeit des Stiftungsrechts

Dass nun das derzeitige Stiftungsrecht nicht (ebenso wie das gesamte Steuerrecht!) für jeden nicht gleich verständlich ist, ist nicht im Grunde ein Rechtsstaats-Problem. Die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen waren immer schon in der Abgabenordnung und im Anwendungserlass zur Abgabenordnung geregelt, wo sie systematisch hingehören. Die Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben die Stiftung allein wegen ihrer Gründung und Anerkennung und wegen ihrer damaligen Bedeutung für die Wohlfahrtspflege als öffentliche Aufgabe in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen. Im Grunde wäre allenfalls an ein reines Stiftungsgesetz zu denken, wobei dies ja auch wieder momentan mit den Ländergesetzen nicht zu vereinbaren wäre, die, was Sinn macht, hauptsächlich Stiftungsaufsichtsgesetze sind.

Im Übrigen kam es in der Stiftungspraxis schon immer auf die Satzung an und den Stifterwillen, und wegen dem hohen Gut der Stiftungsautonomie (Art. 2 Grundgesetz und Art. 14 GG) sollten Stifter auf keinen Fall entmachtet werden. Auch sollten Stiftungen weiterhin vom Gesetzgeber wohlwollend behandelt werden. Schließlich hat der gemeinnützige Sektor auch in Corona-Zeiten eine wichtige Wirkung für den gesamten Staat, weil öffentliche Aufgaben dadurch von einem Dritten, einem NPO-Rechtsträger ausgeführt werden (z.B. Jugendhilfe, Gesundheit, Wissenschaft, Politik, Kunst und Kultur, u. A.), die jetzt alle, was Förderungen anbetrifft, sehr relevant werden nächsten Jahren.

Ökonomische Betrachtung

Wenn man final ökonomisch daran denkt, dass das neue Gesetz mit zahlreichen Satzungen der 23.000 Stiftungen bürgerlichen Rechts, die es in Deutschland gibt, abgeglichen werden muss und für manche Satzungsänderungen dann womöglich auch noch Behörden erforderlich sind, wird der bürokratische und beratungstechnische Aufwand für Stiftungen ersichtlich und dieser ist völlig überzogen.

Man kann nur hoffen, dass das Thema im noch nicht begonnenen Wahlkampf in Deutschland landet und möglicherweise erst in der neuen Regierungszeit der neuen Bundesregierung wieder auf den Prüfstand kommen. Man hört in der „Stiftungs-Szene“ dass die Kirchen ebenfalls nicht begeistert sind von den bisherigen Entwürfen.

Im Grunde ging es ja zunächst nur um ein etwaiges „Stiftungs- Register“, ähnlich wie ein Handelsregister, wobei auch hier die Frage gestellt werden muss, ob alle vertraulichen Daten und privaten Fragen hier unbedingt für den „Rechtsverkehr“ hinein gehören (Stifterschutz) und ob nicht auch ein juristisch härter ausgestaltetes berechtigtes Interesse – wie beim Grundbuchamt – für eine Einsicht in das Stiftungs-Register und abschreckende Kostenpauschale erforderlich ist, um hier Daten abzugreifen – und zwar nicht nur im nationalen Bereich, sondern auch im supranationalen Bereich, der dann ja auch „Zugriff“ hätte.

Die berechtigte Hoffnung an einem Einsehen des Gesetzgebers stirbt zuletzt. Schließlich muss das Bundes-Gesetz ja auch durch den Bundesrat, weshalb sich die Ministerpräsidenten, die ein Interesse haben müssten, in ihrem Bundesland jeweils viele Stiftungen für wichtige Gemeinwohlzwecke zu beheimateten, sich gut überlegen werden, ob sie ihre Machtfülle einfach so abgeben wollen und unnötiger Zentralisierung zustimmen.

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