Die DAC 7-Richtlinie: Betreiber digitaler Plattformen vor neuen Herausforderungen mit ihren Finanzbehörden

Bereits zum 01.01.2023 sollen mit DAC 7 besondere Sorgfalts- und Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen in Kraft treten. Das BMF hat hierzu am 12.07.2022 einen Referentenentwurf vorgelegt (www.bundesfinanzministerium.de).

Hintergrund

Mit der DAC 7-Richtlinie sind besondere Sorgfalts- und Mitteilungspflichten für Betreiber digitaler Plattformen vorgeschrieben. Ihre Vorgaben sind durch die Mitgliedsstaaten bis zum 31.12.2022 umzusetzen. Mit seinem Referentenentwurf zum Plattform-Meldepflicht- und Informationsaustauschgesetz veröffentlichte das BMF am 12.07.2022 die Koordinaten für Deutschland. Es äußert sich damit zur Verwirklichung der Vorgaben aus der DAC 7-Richtlinie. Betreiber von digitalen Plattformen sind danach verpflichtet, ihren Finanzbehörden verschiedene Informationen zu den Einkünften, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt worden sind, zu melden.

Plattformbetreiber im Visier

Unter den Begriff der sog. Plattformbetreiber fällt laut BMF jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese Rechtsgeschäfte sind gerichtet auf

  • die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch Anbieter für andere Nutzer oder
  • die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung.

Nicht unter den Begriff der sog. Plattformbetreiber fallen aber diejenigen Plattformen, die (lediglich)

  • Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit verbreiten,
  • eine relevante Tätigkeit auflisten oder für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer werben oder
  • Nutzer auf eine Plattform um- oder weiterleiten.

Zu melden haben die Plattformen u.a. automatisiert bestimmte Informationen zu relevanten Tätigkeiten. Hierbei sind laut BMF Tätigkeiten dann als relevant einzuordnen, wenn sie sich auf

  • Vermietung von unbeweglichem Vermögen,
  • persönliche Dienstleistungen,
  • Verkauf von Waren oder
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel beziehen.

Auch treffen den Plattformbetreiber bestimmte Sorgfaltspflichten. So muss z.B. die Ansässigkeit des Anbieters überprüft werden und die Plausibilität bestimmter meldepflichtiger Informationen überprüft werden.

Wie wird gemeldet?

Gemeldet werden die Daten an das BZSt nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch. Eine Meldung hat bis zum 31.01 des Folgejahres für das jeweilige Jahr stattzufinden. Im Falle von nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Meldung kann eine Ordnungswidrigkeit angezeigt und gar eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro gefordert werden.

Neue Vorgaben fristgerecht umsetzen

Auch wenn das Gesetz in seinem Entwurf sehr vage formuliert ist, so ist eines mit Sicherheit klar: Für Plattformbetreiber hat DAC 7 weitreichende Konsequenzen. Denn die zu übermittelnden Informationen gehen weit über diejenigen hinaus, die bereits nach § 22f UStG für Betreiber elektronischer Schnittstellen gelten und zu erfüllen sind. Weiterhin ist zu bedenken, dass nicht nur reine Online-Marktplätze unter DAC 7 fallen. Auch diejenigen Plattformen, über die Vermietungsumsätze oder persönliche Dienstleistungen durch Anbieter erbracht werden können, fallen darunter. Es ist ratsam, die bestehenden Systeme (wenn erforderlich) anzupassen. Mit den neuen Vorgaben aus der Richtlinie und dem Umsetzungsgesetz gilt es sich vertraut zu machen.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht: Besteuerung digitaler Plattformen (DAC 7) und Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (IDW)

Beyer, Die Wiederkehr des Zündapp Janus, NWB 33/2022 S. 2305 (für Abonnenten kostenfrei – Sie sind noch kein Abonnent? Nutzen Sie unsere kostenlosen Testmöglichkeiten)


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