Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter ein Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat.
Mit Urteil vom 6.6.2018 (Az: X K 2/16) hat der BFH entschieden, dass der Abschluss des Ausgangsverfahrens keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage ist. Insoweit kann eine Klage auf Durchsetzung einer Entschädigung auch schon erhoben werden, wenn das Ausgangsverfahren noch läuft.
Voraussetzung für die Entschädigungsklage ist allerdings, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befasst Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Dies ergibt sich aus§ 198 Abs. 3 Satz 1GVG. Insoweit kann die Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach einer Verzögerungsrüge erhoben werden.
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