Die Mobilitätsprämie – grober Unfug oder sinnvolle Entlastung der Pendler?

Klimaschutz ist wichtig. Aber: Natürlich muss der Klimaschutz „irgendwie“ ins Gesetz gegossen werden. Und natürlich dürfen die Kosten des Klimaschutzes niemandem wehtun. Und natürlich muss eine typisch deutsche Lösung her. Und natürlich lassen es sich die Ministerialbeamten nicht nehmen, eine maximal komplizierte Lösung zu finden. So, genug der Vorrede.

Nun stelle ich Ihnen die neue Mobilitätsprämie vor, die im Jahre 2021 das Licht der Welt erblicken soll. Sie findet sich im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Ich erspare mir dieses Mal – ausnahmsweise – eine redaktionelle Zusammenfassung, denn dafür ist die geplante Neuregelung einfach zu herrlich.

Lesen Sie selbst und machen Sie sich ein Bild von der Mobilitätsprämie. Handelt es sich um groben Unfug oder um eine sinnvolle Entlastung der Pendler für die „CO2-Steuer“? Ich bin auf Ihre Kommentare gespannt. Hier nun der geplante Gesetzestext.

§ 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

Steuerpflichtige können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen in Höhe von 0,35 Euro ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 9 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satz 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.

§ 102 Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1.

§ 103 Entstehung der Mobilitätsprämie

Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat.

§ 104 Antrag auf die Mobilitätsprämie

(1) Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag gewährt.

(2) Der Anspruchsberechtigte hat den Antrag auf die Mobilitätsprämie bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem nach § 103 die Mobilitätsprämie entsteht, zu stellen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Finanzamt zu stellen, dass für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständig ist.

§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres in einem Prämienbescheid festzusetzen. Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. Die festgesetzte Mobilitätsprämie ist dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prämienbescheids auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer.

§ 106 Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Langenkämper, Entfernungspauschale, infoCenter VAAAB-14224 

(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)

2 Gedanken zu “Die Mobilitätsprämie – grober Unfug oder sinnvolle Entlastung der Pendler?

  1. Wieder mal ein Beispiel dafür wie Steuergesetze gemacht werden. Von der Politik kommt die Vorgabe „Wir müssen die Bürger entlassten“. Die Finanzverwaltung sagt „Das darf aber nichts Kosten“. Das Poblem ist offensichtlich. Man überlege sich wieviel Steuerpflichtige wohl über 20 km zur Arbeit pendeln, dabei Werbungskosten von über 1.000 EUR haben und ein steuerpflichtiges Einkommen unter dem Grundfreibetrag erzielen. Sowas kann man vielleicht mit Verlustvorträgen etc. gestallten. Aber für solche Steuerpflichtige war die Prämie sicher nicht gedacht. Die Beispielrechnungen im Regierungs- und Referentenentwurf zeigen ja schon, das nicht mehr als 150 EUR pro Jahr als Prämie zu erzielen sind. Dafür muss ich aber eine Erklärung beim Finanzamt abgeben. Nicht umsonst standen im Referentenentwurf Haushaltausgaben (ohne Erfüllungsaufwand) für die Mobilitätsprämie von exakt 0 EUR. Das war der Regierung wohl zu offensichtlich. Jetzt stehen im Regierungsentwurf zwischen 30 und 40 Mio pro Jahr. Wie die zustande kommen sollen, ich weis es nicht. Man rechnet wohl mit 200.000 Antragstellern.

    Auch spannend das man es mal wieder mit der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21 km versucht. Das BMF kann sich zwar noch an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2008 erinnern. Aber mit ca. 2 Seiten Begründung wird es bestimmt diesmal klappen. Ich freu mich schon auf die von Amtswegen zu ändernden Steuerbescheide ab 2024.

  2. Einfaches Beispiel: Arbeitnehmer fährt 30 km in die Arbeit.

    Bemessungsgrundlage: 10km/Tag x 0,35 €/km x 225 Tage = 787,50 €
    Mobilitätsprämie: 787,50 € x 14% = 110,25 € (=nur zwei Tankfüllungen)

    Vorausgesetzt, die Differenz zwischen zu versteuernden Einkommen und Grundfreibetrag ist mindestens so groß wie die Bemessungsgrundlage; ansonsten kommt noch weniger raus.

    Ob die Prämie an sich Sinn macht, darüber kann man schon streiten. Aber wenn man im Rahmen des Antrages noch das zu versteuernde Einkommen berechnen muss, dann ist es nur noch eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.

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