Die „Person“ des Leistungsempfängers – Nachweis der Unternehmereigenschaft auf verschiedenen Wegen

Im Umsatzsteuerrecht ist es oft entscheidend, ob eine Leistung an einen Unternehmer oder eine Privatperson erbracht wurde, insbesondere bei der Ortsbestimmung und beim Wechsel der Steuerschuld nach § 13b UStG. Doch wie kann der Leistende überhaupt den Nachweis erbringen, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist? Zumeist gilt hier die Empfehlung, der Leistungsempfänger möge mit seiner USt-IdNr. auftreten, die dann vom Leistenden auf ihre Gültigkeit hin geprüft werden sollte.

Doch nicht immer können oder wollen die Leistungsempfänger die USt-IdNr. angeben. Der BFH hat nun zugunsten der leistenden Unternehmer entschieden: Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger an (BFH-Urteil vom 31.1.2024, V R 20/21).

Der – verkürzt dargestellte – Sachverhalt:

Die Klägerin, die im Ausland ansässig war, betrieb einen Online-Marktplatz, auf dem sowohl Unternehmer als auch Privatleute Gegenstände zum Kauf anboten. Für den Zugang und die Nutzung des Online-Marktplatzes erhob sie von den Verkäufern Gebühren. Sofern Nutzer keine USt-IdNr. angaben, prüfte und bejahte die Klägerin die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers, wenn bei diesem eines von drei Kriterien vorlag: bestimmte Anzahl von Verkäufen; Mindestsumme an Leistungsentgelten; Anmeldung des Leistungsempfängers auf einer Plattform, die gewerblichen Händlern vorbehalten war.

Handelte es sich bei den Leistungsempfängern nach den von ihnen gemachten Angaben um eine im Inland ansässige Person und lag in Bezug auf diese Person eines der drei Kriterien vor, ging die Klägerin von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nur die Leistungsempfänger als Unternehmer zu behandeln seien, für die eine gültige USt-IdNr. vorgelegen habe. Der BFH widersprach dem Finanzamt, hat die Sache aber zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Die Begründung in aller Kürze

Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 und Abs. 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer für eine nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Unionsrechtlich beruht § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 und Abs. 1 UStG auf Art. 196 MwStSystRL. Beide Vorschriften stellen darauf ab, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. Dazu muss der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG und der Art. 9, 10 MwStSystRL erfüllen. Dies setzt aber nicht die Erteilung oder ein Tätigwerden unter einer gültigen USt-IdNr. voraus.

Letztlich kann der Nachweis auch auf anderem Wege erbracht werden, etwa durch die Aufzeichnung des Namens, des Firmennamens und der Adresse der betroffenen Personen, gegebenenfalls verbunden mit Prüfroutinen oder Kriterien, wie sie die Klägerin festgelegt hat. Der Leistende muss in letzter Konsequenz keinen abschließenden – objektiven – Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers erbringen. Und schon gar nicht dürfen die Finanzverwaltung oder das FG pauschal den Vorwurf erheben, die Unternehmereigenschaft sei nicht hinreichend geprüft worden. Im „Fall der Fälle“ trifft die Sachaufklärungspflicht sogar das FG. Erst eine Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts geht zulasten des Steuerpflichtigen.

Denkanstoß:

Die Vorinstanz war zwar eigentlich auf der gleichen Linie wie der BFH, hatte der Klage aber dennoch nur zu 50 Prozent entsprochen, weil es eine Auswertung der Daten der Klägerin für nicht möglich hielt. Doch dem ist der BFH entgegengetreten und das FG muss seiner Sachaufklärungspflicht – eventuell stichprobenartig – Genüge tun.

Trotz des positiven BFH-Urteils ist Unternehmern aber – soweit möglich – zu empfehlen, von ihren unternehmerischen Leistungsempfängern eine USt-IdNr. anzufordern und diese zu überprüfen.

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