Die Sanduhr läuft ab – jetzt noch schnell Überbrückungshilfe II beantragen!

Am 31.03.2021 läuft die Antragsfrist für die Corona-Überbrückungshilfe II aus. Was Antragsteller jetzt beachten müssen.

Hintergrund 

Die Überbrückungshilfe II wird im Rahmen der Corona-Finanzhilfen für den Zeitraum 01.09.2020 bis 31.12.2020 gezahlt. Für Antragsberechtigte werden bei entsprechendem Umsatzeinbruch Fixkosten anteilig erstattet. Andere Corona-Finanzhilfen werden angerechnet, eine Doppelzahlung für denselben Zeitraum aus „unterschiedlichen Corona-Töpfen“ gibt es nicht. Die Antragsfrist für die Beantragung der Überbrückungshilfe II läuft am 31.03.2021 ab.

Was sollte jetzt unbedingt beachtet werden?

Es handelt beim 31.3.2021 sich um eine Ausschlussfrist für die Erst-Beantragung. Das bedeutet: Nach Ablauf der Frist können Anträge für den betreffenden Förder-Zeitraum nicht mehr gestellt werden. Unternehmer müssen deshalb bis spätestens 31.03.2021 ihren Antrag gestellt haben. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über einen Dritten, d. h. einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist nicht die Beauftragung des Dritten, sondern der Antragseingang im elektronischen Antragsportal des Bundes.

Der Erstantrag ist bis 31.3.2021 auch rückwirkend möglich für September, Oktober, November, Dezember 2020. Lediglich Änderungsanträge können noch bis 31.05.2021 gestellt werden. Eine Korrektur der Bankverbindung ist sogar bis 30.6.2021 möglich.

Unternehmen und sonstigen Antragsberechtigten ist es anzuraten, nunmehr dringend den Erst-Antrag für die Überbrückungshilfe II stellen zu lassen und gegebenenfalls Änderungen – etwa weil noch Unterlagen fehlen oder weitere Antragsformalitäten nachzuholen sind – innerhalb der Änderungsfrist bis 31.05.2021 zu erledigen.

Wichtig ist, dass der Erstantrag jetzt gestellt wird: Korrekturen der Bewilligung, etwa weil der Umsatzausfall höher oder niedriger war oder weil Fixkosten noch nicht berücksichtigt waren, erfolgen dann im Rahmen der Schlussabrechnung. Dabei kann sich auch eine Nachzahlung für den Antragsteller ergeben, wenn der endgültige Anspruch die Summe aller bislang gezahlten Corona-Finanzhilfen übersteigt.

Viele Antragsberechtigte haben bislang auf eine Antragstellung verzichtet, weil sie gedacht haben auf staatliche Subventionen nicht angewiesen zu sein. Das klingt ehrbar, ist aber in einer Zeit anhaltenden Lockdowns vielleicht doch „falscher Stolz.“

Jetzt noch schnell handeln kann deshalb auch für manches Unternehmen das Überleben sichern.

Quellen

Überbrückungshilfe Unternehmen – Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe II (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

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