Die Verwüstung des Eigenheims (Teil 1)

Schon zum zweiten Mal musste sich die Rechtsprechung mit Fällen beschäftigen, in denen ungebetene tierische Mitbewohner das Eigenheim okkupierten. Menschlich zeigten die Richter Verständnis für die Verwüstung bei den Betroffenen. Doch steuerlich?

Ungebetene Gäste

Das FG Hamburg hatte jüngst den Fall einer offenbar sehr verzweifelten Hauseigentümerin zu beurteilen. Denn den Dachboden des Eigenheims erklärten immer wieder Marder zu ihrer bevorzugten Behausung. Viele „Dachbesitzer“ kennen das Problem. Über Jahre hinweg schlugen alle Vergrämungsversuche fehl. Selbst eine Fachfirma kapitulierte. Die Hauseigentümerin ließ die Sache dann wohl etwas schleifen. Daraufhin eskalierte die Verwüstung – die Rede ist von massiven Ausscheidungshaufen, unerträglicher Geruchsbelästigung und Gesundheitsgefährdung. Für stolze 54.300 Euro wurde schließlich das Dach neu gedeckt.

Verwüstung als außergewöhnliche Belastung?

Abgesehen von einem kleinen Kostenanteil, der auf das Arbeitszimmer entfiel, wollte die Hauseigentümerin die Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Wer hier im Blog die Beiträge des Kollegen Herold verfolgt weiß: das wird schwierig. So sahen es auch die Finanzrichter. Die Problematik liegt dabei in den zunehmend hohen Anforderungen an die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung. Aufwendungen zur Wiederbeschaffung existenznotwendiger Gegenstände oder zur Beseitigung von Schäden sind insoweit nur abzugsfähig, wenn sie aus einer „privaten Katastrophe“ herrühren.

Eine solche konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht erkennen. Vielmehr habe sich diese Situation hat über Jahre angebahnt und es stehe keinesfalls fest, dass sie unausweichlich gewesen ist. Zu dem Umgang der Kläger mit dem Marderproblem hätte es Alternativen gegeben mit zumindest mutmaßlich anderem Ergebnis. Die Hauseigentümerin hätte sich nämlich regelmäßiger und hinreichend eng getakteter Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen bedienen können und müssen. Das wäre zwar auch in den Augen der Richter durchaus lästig, aber zumutbar gewesen. Und für Präventionsmaßnahmen hätte es keinen Kostenabzug als außergewöhnliche Belastung gegeben.

Vorsorge ist Fürsorge

Besonders interessiert dürfte die Finanzverwaltung den letzten Absatz der Entscheidung gelesen haben. Das Gericht geht hier tatsächlich davon aus, dass die Hauseigentümerin jedes Jahr im Rahmen des Zumutbaren eine Rücklage für die Dachsanierung hätte bilden können. Auch dann hätte kein Bedarf für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bestanden.

Wie eine kürzliche Debatte führender Astronomen gerade zeigte, wird vielfach alsbald mit der Entdeckung außerirdischer Lebensformen gerechnet. Vielleicht sollte man daher schonmal mit der Rücklagenbildung beginnen. Nicht, dass es nachher heißt, die „private Katastrophe“ beim Erstkontakt war absehbar…

Geringe Erfolgschancen

Gegen die Entscheidung hat sich die Hauseigentümerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH gewandt. Ihre Erfolgsaussichten dürften sich allerdings in sehr engen Grenzen halten. Dafür ist die jüngste Rechtsprechungslinie schlicht zu deutlich.

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