Die Wesentlichkeit in IFRS-Abschlüssen

Rechnungsleger wie Abschlussprüfer haben regelmäßig mit der Frage zu kämpfen, was Wesentlichkeit bedeutet. Einerseits gilt der Grundsatz der Wesentlichkeit für die Erstellung des Abschlusses (F.2.11, IAS 1.29 ff.). Andererseits ist bei der Beurteilung von Fehlern eine Einschätzung ihrer Wesentlichkeit von Bedeutung (IAS 8.5, .42).

Mit dem IFRS Practice Statement 2 soll den Anwendern mehr Hilfestellung bei der Abgrenzung wesentlicher von unwesentlichen Sachverhalten im Einzelfall gegeben werden. Wesentlichkeit kann dabei sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Dimension haben.

Informationen sind wesentlich, wenn deren Auslassung, Falschdarstellung, Verdeckung oder Verschleierung erwarten lässt, dass die Entscheidungen der primären Adressaten beeinflusst werden, die diese auf der Grundlage des Abschlusses eines Unternehmens treffen. Verdeckung und Verschleierung kann etwa durch die exzessive Erfüllung der Angabepflichten der IFRS verursacht werden, so dass wesentliche Informationen untergehen. Es gilt das Motto: Manchmal ist weniger mehr. Um andererseits den Vorwurf eines Fehlers wegen Weglassens von Angaben zu vermeiden, ist die Abgrenzung unwesentlicher Angabepflichten wichtig. Nur wenn der Abschlussersteller zweifelsfrei von der Unwesentlichkeit ausgehen kann, wird er Angabepflichten mit Verweis auf fehlende Wesentlichkeit im betriebsindividuellen Einzelfall nicht erfüllen.

Für die Beurteilung der Wesentlichkeit gibt das Practice Statement 4 Prozessschritte vor:

1. Identifikation der potenziell wesentlichen Informationen

Hierzu sind die Anforderungen der IFRS auszuwerten und die Informationsanforderungen der primären Abschlussadressaten des konkret berichtenden Unternehmens zu evaluieren. Da die IFRS auf einen eher allgemeinen Kreis von Informationsadressaten ausgerichtet sind, können sich Abweichungen zur Sichtweise der konkreten Adressaten des berichtenden Unternehmens ergeben.

2. Beurteilung, ob die potenziell wesentlichen Informationen tatsächlich wesentlich sind

Die Beurteilung soll dabei ganzheitlich unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Faktoren erfolgen. Die quantitative Beurteilung wird regelmäßig an Schwellenwerten für Kenngrößen, wie bspw. Ergebnisgrößen festgemacht sein. Qualitative Überlegungen können jedoch auch zunächst quantitativ unwesentliche Beträge für die Adressaten bedeutsam erscheinen lassen. So können etwa Absatz- und Umsatzzahlen eines Automobilherstellers im Bereich Elektrofahrzeuge zunächst quantitativ unbedeutend sein, vor dem Hintergrund eines Trends zu solchen Fahrzeugen jedoch qualitativ bedeutsam sein.

3. Adressatenorientierte Anordnung der Informationen im Abschluss

Das kann bspw. die Hervorhebung besonders wesentlicher Informationen, eine sprachlich präzise, verständliche und nicht unnötig lange Beschreibung, Querverweise zwischen einzelnen Aussagen des Abschlusses, die Auswahl des Darstellungsformats , etwa Tabelle oder Fließtext, die Berücksichtigung von Perioden- und Unternehmensvergleichen und die Vermeidung von Wiederholungen auslösen.

4. Abschließende Beurteilung, ob der Abschlussentwurf als Ganzes alle wesentlichen Informationen erhält

In diesem Zusammenhang soll es ggf. erforderlich werden, die vorhergehenden Schritte zu wiederholen, wenn der Abschluss bei ganzheitlicher Betrachtung dem Wesentlichkeitsgrundsatz nicht genügt.

Über die Darstellung der Prozessschritte werden Hilfestellungen zu Einzelsachverhalten gewährt. Das betrifft etwa die Vorjahresangaben. So kann es bspw. erforderlich werden, im Vorjahr mangels Wesentlichkeit nicht berichtete Angaben im Folgeabschluss als Vorjahresangaben zu gewähren, wenn der Vorgang für den Abschluss des Folgejahres als wesentlich beurteilt wird. Ausführlich wird im Practice Statement auch auf die Beurteilung von Fehlern und sogenannten Covenants im Hinblick auf die Wesentlichkeit eingegangen.

Ob den Abschlusserstellern mit dem Practice Statement auf Dauer wirklich geholfen wird, erscheint vor dem Hintergrund des Abstraktionsniveaus durchaus fraglich. Mich würde es nicht verwundern, wenn die Unternehmen vor der Hintergrund absehbarer Diskussionen mit dem Abschlussprüfer oder gar einer Enforcementstelle dazu neigen, Pflichtangaben auch weiterhin vorsorglich vollständig zu machen.

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