Digitale Unternehmensgründung – Erster Schritt in die richtige Richtung

Seit 1.8.2022 ist die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie die Beglaubigung von bestimmten Handelsregisteranmeldungen auch in einem Online-Verfahren vor dem Notar möglich. Der Weg zur bürokratiearmen Unternehmensgründung ist trotzdem noch weit.

Hintergrund

Voraussetzung bei der Gründung einer GmbH, der in Deutschland mit Abstand beliebtesten Unternehmensform, ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (§ 2 Abs. 2 GmbHG), die grundsätzlich unter Anwesenheit aller Gesellschafter in Präsenz beim Notar erfolgt. Ab August 2022 kann eine GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) alternativ jetzt auch online gegründet werden, soweit es sich um eine Bargründung handelt. Sollen Sacheinlagen in die GmbH eingebracht werden, so steht den Gründern vorerst das bisherige Präsenzverfahren zur Verfügung; Sachgründungen sollen erst ab 2023 digital möglich werden.

Was ist bei der Online-Gründung zu beachten?

Möglich wird die alternative Online-Gründung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (BGBl 2021 I S. 3338), das am 1.8.2022 Anwendung findet.

Mit dem neuen Gesetz ist seit Anfang August auch die Beglaubigung von Anmeldungen zum Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister möglich. Ganz problemfrei ist die die online-Gründung freilich nicht, da im Online-Verfahren die Missbrauchsgefahr der Digitalisierung groß ist. Deshalb stellt der Gesetzgeber an die Ausgestaltung des neuen online-Verfahrens hohe Anforderungen insbesondere an die Identifizierung. Für das Online-Verfahren ist zunächst eine Registrierung über das Portal der Bundesnotarkammer erforderlich, über das Dokumente zwischen Gründern und Notar ausgetauscht werden. Neben technischen Voraussetzungen wie einer stabilen Internetverbindung bedarf es eines Laptops oder Tablets mit Kamera und Mikrofon sowie eines Smartphones, das mittels einer App den Ausweis auslesen kann.

Auch muss ein deutscher elektronischer Personalausweis bzw. alternativ eine deutsche eID-Karte für EU/EWR-Ausländer oder ein elektronischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörigen inklusive der jeweiligen PIN und vorherige Freischaltung der Online-Ausweisfunktion vorhanden sein; das Auslesen des Lichtbildes muss möglich sein. Die Bundesnotarkammer hat im Internet detaillierte Hinweise zum neuen Verfahren erteilt (https://www.onlineverfahren.notar.de/).

Gründungsbürokratie bleibt

Ohne Frage ist die Digitalisierung der Unternehmensgründung zu begrüßen. Allerdings ist die Einführung Online-Beurkundung (bzw. Beglaubigung) nur ein erster Schritt hin zu einer unbürokratischen Unternehmensgründung. Unverändert bleiben derzeit nämlich weitere administrative Hürden wie die Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt, die Krankenkassenanmeldung bei der Krankenkasse, die Anzeige bei der Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeanmeldung bei der Betriebsstättengemeinde.

Auch dieser Behördenmarathon sollte und könnte für einen „Service aus einer Hand“ einer einzigen Stelle, vorzugsweise dem beurkundenden Notar übertragen werden. Das Onlinezugangsgesetz (OZG), das die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen vorsieht, könnte hier richtungsweisend sein, wenn es entsprechend nachgebessert wird.

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