Doppelte Haushaltsführung: BFH muss sich erneut mit der 1.000-Euro-Grenze befassen

Ist eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, sind die Kosten der Zweitwohnung als Werbungskosten abzugsfähig. Als Unterkunftskosten dürfen (im Inland) allerdings höchstens 1.000 Euro im Monat angesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Das FG des Saarlandes hat indes – rechtskräftig – geurteilt, dass die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit nicht unter die 1.000 Euro-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).

Und auch das FG Mecklenburg-Vorpommern hat in diesem Sinne entschieden: Aufwendungen für einen – separat von der Wohnung angemieteten – Pkw-Stellplatz gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Sie sind folglich auch dann abziehbar, wenn die 1.000 Euro-Grenze bereits mit der Wohnungsmiete überschritten ist (Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22). Auch hier wurde die Revision zugelassen und – soweit erkennbar – wurde sie auch hier nicht eingelegt.

Kürzlich hat sich das auch Niedersächsische FG den Kolleginnen und Kollegen der genannten Gerichte angeschlossen. Stellplatzkosten sind keine Unterkunftskosten, denn sie werden – ebenso wie die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oder für gemietete Möbel – nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende Möglichkeit, den eigenen oder den Firmen-Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können (Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22). Aber: Die Finanzverwaltung Niedersachsen gibt sich nicht geschlagen und ist in die Revision gegangen (Az. des BFH: VI R 4/23). Das letzte Wort ist also doch noch nicht gesprochen.

Denkanstoß:

Der BFH hat im Jahre 2019 entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17). Das FG München hat zudem entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. (Urteil vom 26.11.2021, 8 K 2143/21). Und wie bereits in meinem Blog-Beitrag „Doppelte Haushaltsführung: 1.000 Euro sind nicht immer 1.000 Euro, oder?“ angerissen, ist es gut begründbar, dass auch die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht unter die Grenze fallen und damit unbeschränkt abziehbar sind.


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