Dürfen „Flankenschützer“ die Steuerzahler überrumpeln? Antwort: Ein klares „Jein“ des BFH

Der Finanzverwaltung reicht es manchmal nicht, sich mit den per Gesetz oder Verordnung vorgesehen Außenprüfungen zu begnügen, also den Betriebs-, Umsatzsteuersonder- und Lohnsteueraußenprüfungen und den Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschauen. Zumindest in Nordrhein-Westfalen bedient sie sich darüber hinaus des so genannten Flankenschutzes. Danach sind Mitarbeiter der Finanzverwaltung befugt, bei Steuerpflichtigen ohne Vorankündigung anzuklingeln, um diese beispielsweise zu bitten, einen Blick in das geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen.

Soeben hat der BFH entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung im Rahmen des Flankenschutzes rechtswidrig ist, wenn nicht ein „einfacher“ Sachbearbeiter des Veranlagungsbezirks beim Steuerpflichtigen klingelt, sondern ein Steuerfahnder, auch wenn dieser darauf hinweist, dass er „nur“ für den Veranlagungsbezirk tätig wird. Jedenfalls gilt dies, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt (BFH-Urteil vom 12.7.2022, VIII R 8/19).

Es ging um folgenden Fall: Eine selbständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des Finanzamts aber für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung.

Gegen die Ortsbesichtigung legte die Steuerzahlerin Einspruch und später Klage ein. Die unangekündigte Ortsbesichtigung sei rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig gewesen sei. Durch das Auftreten als Steuerfahndung sei eine Drucksituation aufgebaut worden, und zwar auch, obwohl der Steuerfahnder erläuterte, dass er im Veranlagungsverfahren tätig sei. Für einen Laien seien diese Unterschiede nicht ohne Weiteres erkennbar. Im Ergebnis sei deshalb ihr gegenüber der Eindruck erweckt worden, es werde gegen sie wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt. Hierdurch sei ihr Ansehen erheblich gefährdet worden.

Das FG Münster hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es der Klägerin am notwendigen Feststellungsinteresse fehle (Urteil vom 11.7.2018, 9 K 2384/17). Zunächst bestehe keine Wiederholungsgefahr, da eine erneute Ortsbesichtigung in absehbarer Zeit nicht drohe. Auch ein Rehabilitationsinteresse aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, der mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung einherginge, liege nicht vor. Doch es wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – und glücklicherweise hatte der BFH die Revision zugelassen und dieser auch stattgegeben.

Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmers im Besteuerungsverfahren sei eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z.B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbürger der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb ein schwerer Grundrechtseingriff nicht vorliegt. Dies ergäbe sich aus Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), also dem dort verbürgten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung.

Wie der BFH weiter ausführt, war die Ermittlungsmaßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z.B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.

Denkanstoß:

Zunächst einmal ist das Urteil zu begrüßen. Schon seltsam, dass die Vorinstanz in einer derart wichtigen Frage nicht einmal die Revision zugelassen hatte. Es ist übrigens nicht das erste Mal, dass das FG Münster bezüglich der Fragen zu den Rechten der Prüfungsdienste der Finanzverwaltung daneben lag. So hat es bei seiner Rechtsprechung zum „Zeitreihenvergleich“ und zu angeblichen Kassenmanipulationen zwei deutliche „Klatschen“ des BFH einstecken müssen (vgl. Blog-Beiträge „Urteil zur Kassenmanipulation – deutliche Ohrfeige für das FG Münster?“ und „Das Urteil zum Zeitreihenvergleich ist da – Erfolg auf der ganzen Linie oder Pyrrhussieg für Gastronomen?“).

Dennoch lässt sich mich das aktuelle BFH-Urteil etwas ratlos zurück. Wer die Pressemitteilung des BFH liest, kann zu dem Schluss kommen, dass Maßnahmen des Flankenschutzes immer dann rechtswidrig sind, wenn „mildere“ Mittel ausgereicht hätten, etwa die Anforderung von Fotos der Wohnung bzw. des Arbeitszimmers. Allerdings verweist der BFH darauf, dass kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin durch das unangekündigte Erscheinen des Finanzbeamten „überrumpelt“ fühlte. Wenn mich meine bescheidenen verfahrensrechtlichen Kenntnisse nicht täuschen, folgt daraus, dass kein Verwertungsverbot entstanden ist. Man mag mich eines Besseren belehren, aber ich schließe daraus, dass der Flankenschutz grundsätzlich zulässig bleibt und selbst für den Fall, dass die entsprechende Maßnahme rechtswidrig war, die Erkenntnisse steuerlich ausgewertet werden dürfen. Unterm Strich liegt „nur“ ein Feststellungsinteresse infolge einer Wiederholungsgefahr vor. Ein Feststellungsinteresse aus Gründen der Rehabilitation ist nicht gegeben, wie der BFH ausführt.

Übrigens, nur am Rande: Es ging im Streitfall um Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer von sage und schreibe 567 Euro. Irgendwie beruhigend, dass die Steuerfahndung so viel Zeit hat, dass sie sich um derartige Fälle kümmern kann.


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