Zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gehören auch 1/4 der Aufwendungen für die befristete Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG). Eine Ausnahme davon sind die sogenannten Durchleitungsrechte. Das sind Rechte, die nur zur Weiterüberlassung übertragen werden.
Was verbirgt sich dahinter?
Es handelt sich hier um Rechte, die unverändert weitergegeben werden. Hier darf also nichts bearbeitet oder verändert werden. Das wurde jetzt einem Filmverleiher zum Verhängnis. Ein praktisches Beispiel, wann kein Durchleitungsrecht vorliegt.
Was ist passiert?
Ein Filmproduzent überlässt einem Filmverleih das Nutzungsrecht an einem Film. Der Verleih hat vom ihm den Auftrag, diesen weltweit zu vermarkten, d.h. den Film zum Beispiel auch im Ausland in die Kinos und ins Fernsehen zu bringen. Die Lizenz ist zeitlich befristet; die Zahlungen hierfür haben den Gewinn des Verleihs gemindert. Wäre der Fall hier zu Ende, hätten wir ein Durchleitungsrecht.
Doch der Filmhersteller übertrug dem Verleih u.a. auch das Recht, den Film für Zwecke der Auswertung im Ausland zu synchronisieren und mit Untertiteln zu versehen. – Sie können sich vorstellen, dass die Übersetzung von Redewendungen usw. mehr ist als eine bloße, technische Übersetzung. Der Filmverleih erlangt hierdurch daher tatsächlich Urheberrechte.
Der Betriebsprüfer rechnete daher die Aufwendungen des Verleihs an den Filmproduzenten in der Gewerbesteuer hinzu, was jetzt auch der BFH bestätigte.
Räumt der Produzent als Lizenzgeber dem Filmverleiher – also dem Lizenznehmer – auch das Recht ein (Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG) den Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, liegt keine Durchleitungsrecht vor.
Fazit:
Die Auswertung von Lizenzen im Ausland kann mit Übersetzungsleistungen verbunden sein. Ist der Lizenznehmer hierzu berechtigt, so liegt kein Durchleitungsrecht und damit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor.
Weitere Informationen:
BFH-Urteil v. 29.06.2022 – III R 2 /21