Ein Jahr Einspruchsfrist bei unzureichender Rechtsbehelfsbelehrung

Weist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr – so kurz und knapp lässt sich eine der Kernaussagen des BFH-Urteils vom 28.4.2020 (VI R 41/17) zusammenfassen.

Zum Hintergrund:

Nach einer Änderung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.2013 (BGBl I 2013, 2749) zum 1.8.2013 ist die Möglichkeit, einen Einspruch elektronisch einzureichen, ausdrücklich im Gesetz genannt. Dementsprechend sind Rechtsbehelfsbelehrungen mangelhaft, wenn sie den Hinweis auf die elektronische Einlegung nicht enthalten.

Im entsprechenden Verfahren vor dem BFH ging es um folgenden Sachverhalt:

Bei einem Arbeitgeber ist eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt worden, die zu einer Nachzahlung führte. Gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid legte der Arbeitgeber Einspruch ein, allerdings beim falschen Finanzamt. Als der Einspruch das zuständige Finanzamt endlich erreichte, war die Ein-Monats-Frist bereits abgelaufen. Der Einspruch wurde als unzulässig verworfen.

Doch der BFH ließ Gnade walten:

Die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung beginne nur, wenn der Beteiligte über die Einspruchsvoraussetzungen korrekt belehrt worden ist. Sei die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig. Vorliegend gelte die Jahresfrist, da die dem streitigen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden ist. Sie weise entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin.

Nur wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung vor der Neufassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen ist, müsse sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Einspruchseinlegung enthalten

Hinweise:

Fälle wie dem des Besprechungsurteils sind wohl weniger bei Steuerbescheiden anzutreffen, die über die Rechenzentren der Finanzverwaltung erstellt und versandt worden sind. Zumeist geht es eher um händisch erstellte Bescheide, bei denen die Mitarbeiter der Finanzverwaltung auf alte Vordrucke zurückgegriffen haben oder bei denen die entsprechenden Vordrucke erst einige Zeit nach dem 1.8.2013 geändert worden sind.


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