Ein netter Versuch: Aufteilung von Finanzierungskosten

Seit Einführung des Werbungskostenabzugsverbots zum 1.1.2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wird verständlicherweise versucht Aufwendungen als Werbungskosten bei anderen Einkunftsarten steuermindernd zu berücksichtigen.

Wie einer Entscheidung des BFH vom 11.12.2018 (Az: VIII R 7/15) jedoch zeigt, muss die Zuordnung der Werbungskosten auch wirtschaftlich untermauert sein. So sind die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheit-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG aufzuteilen in Werbungskosten, die anteilig den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind.

Der nachvollziehbare Grund: Tatsächlich sind die Werbungskosten durch beide Einkunftsarten veranlasst. Da insoweit keine ausschließliche oder auch nur eine vorrangige Veranlassung durch die sonstigen Einkünfte gegeben ist, muss eine entsprechende Aufteilung erfolgen. Allein die Tatsache, dass dann ein Teil der Werbungskosten nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd zum Abzug kommen kann, rechtfertigt keine vollständige Zurechnung der Aufwendungen bei den sonstigen Einkünften. Insoweit ein netter, aber zum Scheitern verurteilter Versuch das Werbungskostenabzugsverbot bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu umgehen.

Weitere Informationen:

BFH v. 11.12.2018 – VIII R 7/15


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Langenkämper, Finanzierungskosten, infocenter, NWB FAAAB-03397

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