Ein Verspätungszuschlag kann auch bei einer Steuererstattung festgesetzt werden

Einige Steuerpflichtige haben offenbar noch immer ein falsches Verständnis bezüglich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Sie denken, dass ein nettes Entschuldigungsschreiben ausreicht, um das Finanzamt von der Festsetzung abzuhalten. Oder sie sind der Auffassung, dass es in einem Erstattungsfall niemals zu einem Verspätungszuschlag kommen kann. Beides ist falsch. Dies zeigt unter anderem das BFH-Urteil vom 7.5.2026 (V R 26/24). Der BFH hat entschieden, dass auch in Erstattungsfällen ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann, insbesondere wenn der Steuerpflichtige Fristen schon häufiger überschritten hat.

Grundsätzliches:

Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist zu unterscheiden zwischen der Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO und der gebundenen Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO. Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags liegt im Ermessen des Finanzamts, wenn die Fristüberschreitung weniger als 14 Monate beträgt („Kann-Regelung“). Der Zuschlag ist aber zwingend festzusetzen, wenn die Fristüberschreitung mehr als 14 Monate beträgt („Muss-Regelung“). Im letzteren Fall kann das Finanzamt wiederum auf eine Festsetzung verzichten, „wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt“ (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO).

Der Sachverhalt:

Ein Unternehmer ließ seine Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 durch seinen Steuerberater erstellen. Die Erklärung wurde zwar erst im Januar 2023 eingereicht, allerdings kam es zu einer Erstattung in Höhe von 168,24 Euro. Dennoch setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 125 Euro fest, da die Abgabefrist bereits abgelaufen und die Erklärung verspätet eingegangen sei. Den Hinweis des Unternehmers auf die Besonderheiten der Corona-Pandemie ließ das Finanzamt nicht gelten, vor allem, weil der Unternehmer die Jahreserklärung wie schon für das Vorjahr 2019 mit einer Verspätung von mehreren Monaten übermittelt habe. Vorliegend sei der Verspätungszuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt worden. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Die Begründung:

Der Verspätungszuschlag ist nach seinem Sinn und Zweck ein Druckmittel eigener Art. Unter anderem soll er den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärung anhalten. Aufgrund der Steuererstattung lagen zwar die Voraussetzungen einer gebundenen Entscheidung nach § 152 Abs. 2 AO im Streitfall nicht vor. Doch das Finanzamt konnte den Verspätungszuschlag im Rahmen seines Ermessens (§ 152 Abs. 1 AO) festsetzen. Dabei durfte es insbesondere berücksichtigen, dass der Kläger wiederholt seiner Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet nachgekommen ist. Auch in Erstattungsfällen ist die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags insbesondere für ermessensgerecht hält, wenn der Erklärungspflichtige seine Steuererklärungspflichten in der Vergangenheit wiederholt verletzt hat.

Denkanstoß:

Hat sich das Finanzamt in einem Erstattungsfall ermessensfehlerfrei dafür entschieden, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, hat es diesen in Höhe des Mindestbetrags zu bestimmen – so der BFH. Das sind 25 Euro pro Monat der Verspätung.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass während der Coronazeit etwas längere Abgabefristen für die Steuererklärungen und damit auch für die verpflichtende Festsetzung von Verspätungszuschlagen galten. Doch auch hier hatte alles seine Grenzen. Beachten Sie dazu die Blog-Beiträge „Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Feststellungserklärung – Gesetzeszweck vor -wortlaut?“ und „Verspätungszuschlag und Corona-Krise: Waren die FAQs des BMF quasi wertlos?„

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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