Die Aufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Sind aber die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung überhaupt erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer als Unterkunft am Tätigkeitsort sein Wohnmobil nutzt? Das FG Baden-Württemberg hat diesbezüglich entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht begründet wird, wenn der Arbeitnehmer zwar unter der Woche im Wohnmobil am auswärtigen Arbeitsort wohnt, am Wochenende aber seine Familienheimfahrten jeweils mit dem Wohnmobil durchführt. Wenn das Wohnmobil am Wochenende nicht bewegt wird, könnte aber etwas anderes gelten – so jedenfalls lässt sich das Urteil wohl interpretieren (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, 4 K 221/25).
Der Sachverhalt:
Der Kläger trat im September 2022 in ein neues Anstellungsverhältnis an. Der neue Arbeitsort lag 72 Km von der Heimat entfernt. Als Unterkunft am Arbeitsort nutzte er sein Wohnmobil. Hiermit trat er auch die Familienheimfahrten an. Als Kosten der Unterkunft im Rahmen der doppelten Haushaltsführung erklärte der Kläger unter anderem die Abschreibung für das Wohnmobil. Das Finanzamt versagte die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung mit der Begründung, dass ein Wohnmobil nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes erfülle, da es sich hierbei um keine dauerhafte selbstständige Unterkunft handle. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Die Begründung:
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Grundsätzlich ist auch ein Wohnmobil für ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte” geeignet. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist jedoch geprägt durch eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. Ein solches Auseinanderfallen kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn es sich bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbstständige Unterkunft handelt, die dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und diesem eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet.
Der Kläger verwendete das Wohnmobil und damit seine „Wohnung am Beschäftigungsort” aber regelmäßig für wöchentliche Familienheimfahrten an seinen Lebensmittelpunkt. Damit ist die erforderliche Abgrenzung zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht durchgängig gegeben.
Denkanstoß:
Grundsätzlich sind also ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil, wenn sie am Wochenende auf dem Campingplatz verbleiben, als Unterkunft ausreichend, um insoweit von einer doppelten Haushaltsführung auszugehen. Zugegebenermaßen müsste aber wohl glaubhaft gemacht werden, dass das Wohnmobil tatsächlich nicht bewegt wurde.
Auch andere Unterbringungen genügen übrigens den Anforderungen einer doppelten Haushaltsführung. Als ausreichend anerkannt wurden etwa ein möbliertes Zimmer, die Unterkunft auf einem Schiff (BFH-Urteile vom 17.12.1971, VI R 315/70, und vom 16.12.1981, VI R 227/80) oder in Holzbaracken (BFH-Urteil vom 15.11.1974, VI R 195/72) sowie die Unterkunft in einem Gleisbauzug der Deutschen Bundesbahn (BFH-Urteil vom 3.10.1985, VI R 129/82).