Das VG Düsseldorf (Urteil v. 11.5.2026 – 29 K 1788/24, nicht rechtskräftig) hat aktuell entschieden, dass die Betreiberin von Corona-Testzentren wegen Missachtung von Dokumentationspflichten über 4 Mio. Euro zurückzahlen muss. Droht jetzt – nach der Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen – in NRW eine zweite flächendeckende Rückforderungswelle?
Hintergrund
Während der Corona-Pandemie hatten Versicherte Anspruch auf Testung in Bezug auf einen Corona-Virus. Hierzu wurden bundesweit sog. Corona-Testzentren aufgebaut, die (auch) von Privaten nach Zulassung betrieben werden konnten. Grundlage war die Coronavirus-Testverordnung (v. 24.6.2021, BAnz AT 25.06.2021 V1). Laut Bundesrechnungshof gab der Bund für Corona-Testungen 17,8 Milliarden Euro aus.
Worum ging es im Streitfall?
Die Klägerin betrieb mehrere Corona-Testzentren in Nordrhein-Westfalen. Seit dem 1.7.2021 sah die Coronavirus-Testverordnung vor, dass die Teststellenbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests dokumentieren müssen. Derartige Nachweise wurden durch die Klägerin nicht erhoben. Daraufhin forderte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein die gezahlten Vergütungen in Höhe von mehr als 4 Mio. Euro zurück und setzte den noch offenen Auszahlungsbetrag auf 0,00 Euro fest.
Wie hat das VG Düsseldorf entscheiden?
Die gegen den Rückforderungsbescheid gerichtete Klage der Testzentren-Betreiberin hat das VG Düsseldorf jetzt abgewiesen: Die Betreiberin der Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von rund 4 Mio. Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat.
Zur Begründung stellt das VG Düsseldorf fest: Die Dokumentationspflicht in der Testverordnung ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Aufgrund der hohen ausgezahlten Summen ist eine nachträgliche Kontrolle ordnungsgemäßer Mittelverwendung von besonderer Bedeutung, insbesondere um betrügerische Abrechnungen zu erschweren. Das Interesse an einer Nachprüfbarkeit der Testdurchführung überwiegt das Vergütungsinteresse von Testzentren-Betreibern.
Einordnung und Bewertung
Es war gerade Anfang 2026, als mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen und Neustarthilfen für Aufsehen geführt haben: Das VG Köln hatet in zwei nicht rechtskräftigen Urteilen (v. 5.12.2025 – 16 K 717/24 und 16 K 3014/24) entschieden, dass wegen Verstößen gegen EU-Beihilferecht Corona-Wirtschaftshilfen zurückzuzahlen sind – auch nach bestandskräftiger Schlussabrechnung. Da die Volumina der gewährten Hilfen groß sind und die Beihilfengewährung in NRW flächendeckend rechtswidrig war, ging bei Unternehmen und ihren Beratern die Angst vor einer breiten Rückforderungswelle um – mit der Gefahr von flächendeckenden Unternehmensinsolvenzen, die keine ausreichende Liquidität zur Begleichung der Rückforderungen haben.
Ein solcher Risiko droht jetzt auch Betreibern von Testzentren, die die Spielregeln der Corona-Testverordnung ignoriert und die Durchführung erfolgter Tests nicht sorgfältig dokumentiert haben. Ob im Streitfall die Klägerin auf Hilfe von der nächsten Instanz, vom OVG Münster hoffen kann, ist fraglich. Denn in einem vergleichbaren Fall, in dem das VG Gelsenkirchen die Rückforderung von Vergütungen aus dem Betrieb von Testzentren wegen Verstoß gegen die Dokumentationspflichten bestätigt hat, hat das OVG Münster (OVG NRW, Beschluss v. 27.4.2026 – 13 A 3462/25) die Berufung nicht zugelassen.
Während bei den Rückforderungsfällen der Wirtschaftshilfen die Rechtswidrigkeit nicht auf einem Versagen der Beihilfenempfänger beruhte, sondern auf einem Versagen des Staates, der fehlerhafte Richtlinien erlassen und angewendet hatte, ist der jetzige Sachverhalt im Kontext der Corona-Testzentren eindeutig: Wer hier ein neues, lukratives Geschäftsmodell gewittert hat, mit dem sich schnell viel Geld verdienen lässt, ist nicht schutzwürdig, wenn er (in betrügerischer Absicht oder bloß gedankenlos) eindeutige Vorgaben der Corona-Testverordnung missachtet und Dokumentationspflichten verletzt.
Weitere Informationen:
- Verwaltungsgericht Düsseldorf: Corona-Teststellenbetreiberin muss mehr als vier Millionen Euro zurückzahlen (vg-duesseldorf.nrw.de)
- VG Düsseldorf, Urteil v. 11.5.2026 – 29 K 1788/24
- Verwaltungsgericht Köln, 16 K 717/24 (nrwe.justiz.de)
- Verwaltungsgericht Köln, 16 K 3014/24 (nrwe.justiz.de)