Einbringung oder mehr als 100 Prozent geht nicht

Bei der Einbringung von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG heißt es seit „Jahr und Tag“, der einbringende Gesellschafter müsse zur Gewährung der Buchwertfortführung neue Gesellschaftsanteile erhalten. So weit so gut. Doch wie können bei der Einbringung eines Betriebs in eine Einmann-GmbH & Co. KG, an der der Einbringende ohnehin 100 Prozent hält, neue Gesellschaftsanteile ausgegeben werden?

Bislang hat sich die Praxis damit „trösten“ können, dass auch eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II zur Gewährung von Gesellschaftsrechten führte. Es wurde also mehr auf die betragsmäßige Höhe des Kapitalkontos als auf die prozentuale Beteiligung, die das Kapitalkonto I verbrieft, geachtet. Dem hat der BFH aber ausdrücklich einen Riegel vorgeschoben (BFH 29.07.15, IV R 15/14 und 04.02.2016, IV R 46/12). Das BMF akzeptiert die Rechtsprechung (BMF 26.07.2016, BStBl 2016 I S. 684). Nun verbrieft also nur die Verbuchung auf dem Kapitalkonto I Gesellschaftsrechte in einer KG.

Aber wenn, wie erwähnt, hier bereits 100 Prozent „auf dem Konto stehen“, können zumindest begrifflich oder mathematisch – wie man es auch nimmt – keine weiteren Gesellschaftsrechte hinzukommen.

Damit würde § 24 UmwStG künftig bei Einbringungen in Einmann-GmbH & Co. KGs ins Leere laufen. Die Praxis kann sich dann zwar noch mit § 6 Abs. 3 EStG behelfen, erreicht aber keine Gesamtrechtsnachfolge. Das wiederum kann in vielen Fällen zu einem Einbringungs-Hindernis werden. Eine Klärung durch das BMF wäre wünschenswert.

Übrigens hat sich schon vor längerer Zeit die OFD Frankfurt mit dem Thema befasst. Sie hat in folgendem Fall entschieden, dass im Ergebnis nur eine „Verschiebung” von bisher schon bestehenden Gesellschaftsrechten und gerade keine „Gewährung” von zusätzlichen (neuen) Gesellschaftsrechten vorliegt:

Die Ehegatten A und B führen in der Rechtsform einer GbR einen Betrieb, zu dessen Betriebsvermögen ein vermietetes Einfamilienhaus gehört. Das Einfamilienhaus soll aus dem Gesamthandsvermögen der GbR in eine neu gegründete, gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (die Kommanditanteile halten die Ehegatten zu jeweils 50 Prozent) übertragen werden. Die Übertragung soll gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an A und B (Buchung auf dem jeweiligen Kapitalkonto von A und B bei der KG) erfolgen.

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