Einkommensteuerliche Behandlung von Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Im Jahr 2020 hatte der BFH in zwei Fällen entschieden, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 65a SGB V) nicht den Abzug der Sonderausgaben mindern, wenn dieser Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten gezahlt werde.

Das BMF stellt jetzt nochmals klar, dass dieser Bonus nur dann steuerlich unbeachtlich ist, wenn die Krankenkasse ihn für Gesundheitsmaßnahmen gewährt, die privat finanziert wurden. Es muss sich um Gesundheitsmaßnahmen handeln, die nicht im regulären Versicherungsumfang der Basiskrankenversicherung enthalten sind (BMF-Schreiben v. 07.10.2022). Auf die Höhe und den Zahlungszeitpunkt der Kosten kommt es nicht an.

Der Sonderausgabenzug ist daher im Umkehrschluss zu mindern, wenn der Bonus für Leistungen gewährt wird, die im Basiskrankenversicherungsschutz enthalten sind.  Hier liegt eine echte Beitragsrückerstattung vor.

Das alte BMF-Schreiben (v. 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012 :002/BStBl 2022 I S. 155) enthält hierzu Vereinfachungen. Diese sind noch bis zum 31.12.2023 gültig. Hiernach wird bei Bonuszahlungen von bis zu 150 Euro pro Person diese Differenzierung nicht geprüft. Ist der Bonus höher, und kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass seine Aufwendungen diesen übersteigen, bleibt die Erstattung ebenfalls steuerlich unbeachtlich.

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