Einkommensteuerpflicht von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

Die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 EStG förderunschädlich ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig, so das Urteil des BFH vom 06.11.2019 (X R 39/17).

Der Streitfall

Im Streitfall schloss die Klägerin im Jahr 2003 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab. Dieser Banksparplan sah ausschließlich die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit monatlichen Teilraten und anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vor.

Angesichts der geringen Höhe, der sich aus dem Vertrag ergebenden laufenden Leistungen vereinbarte die Klägerin mit dem Anbieter die Auszahlung in Form einer Einmalleistung Anfang 2015. Das Finanzamt (FA) besteuerte diese Kapitalabfindung und die nicht geförderten Zinsen in der Einkommensteuer in vollem Umfang gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 Buchst. c EStG.Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

Das Urteil des BFH

Der BFH sah die Revision allerdings als begründet an. Das Finanzgericht hat die Kapitalabfindung zurecht als einkommensteuerpflichtig angesehen. Allerdings hat es die Anwendung der 5tel-Regelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für außerordentliche Einkünfte übersehen, so dass vom BFH wieder zurückverwiesen wurde.

In seinem Urteil stellt der BFH klar, dass die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 EStG förderunschädlich ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG tatsächlich in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig.

Die Anwendung dieser Norm setzt nicht voraus, dass der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung noch zertifiziert ist. Es genügt in diesem Zusammenhang vielmehr, wenn für den einzelnen zuvor geleisteten Beitrag die Voraussetzungen des § 10a oder des Abschn. XI des EStG vorgelegen haben.

Fazit

Die Kapitalabfindung sowie die nicht geförderten Zinsen sind in vollem Umfang gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 Buchst. c EStG steuerpflichtig. Zu beachten ist hier allerdings die Anwendung der sogenannten 5tel-Regelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für außerordentliche Einkünfte.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 06.11.2019 – X R 39/17

 

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