Endlich: PV-Anlagen für gewerbesteuerliche Kürzung nicht mehr schädlich

Vermögensverwaltende Unternehmen beanspruchen nach Möglichkeit die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Doch der eigentlich allgemein gewünschte Betrieb von Photovoltaikanlagen ist nach bisheriger Auffassung kürzungsschädlich. Gewerbesteuerlich unproblematisch wäre der Betrieb der Anlagen nur, wenn das Wohnungsunternehmen den Strom selbst verbraucht, das heißt, daneben keine Lieferung an Dritte (einschließlich der Mieter) vornimmt.

Das soeben vom Bundestag verabschiedete Fondsstandortgesetz sieht hier nun aber eine Erleichterung vor: So sollen nun die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich sein.

In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem (BT-Drucksache 19/28868 vom 21.4.2021):

„Um Anreize für den Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen …. zu setzen, sieht die Änderung daher vor, dass Grundstücksunternehmen im Hinblick auf die vorgenannte Tätigkeit die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden. Zu den begünstigten Einnahmen, die im Zusammenhang von dem Betrieb der Anlagen erzielt werden, rechnen auch die Einnahmen aus zusätzlichen Stromlieferungen im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des EnWG bei Mieterstromanlagen. Der Selbstverbrauch von erzeugtem Strom steht der erweiterten Kürzung ebenfalls nicht entgegen.“

Eine weitere geplante Änderung betrifft die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Auch hier zitiere ich der Einfachheit halber aus der Gesetzesbegründung:“ Grundstücksunternehmen verlieren nach heutiger Rechtslage den Anspruch auf die erweiterte Kürzung, wenn sie neben begünstigten Tätigkeiten auch andere gewerbliche Tätigkeiten ausüben oder z.B. Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erzielen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 2006, BStBl II S. 659). Auf den Umfang dieser Tätigkeiten kommt es dabei nicht an. Künftig soll die erweiterte Kürzung erhalten bleiben, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus diesen übrigen Tätigkeiten nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen.“

Die Änderungen sind höchst erfreulich, wobei man sich den komplizierten Gesetzeswortlaut mit seinen Verweisen auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz noch genau anschauen muss. So sollen wohl gewerbliche Einnahmen aus dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks weiterhin nicht begünstigt sein.

Wenn ich es richtig sehe, soll die Neuerung bereits für den Erhebungszeitraum 2021 gelten. Die Zustimmung des Bundesrats wird für den 28. Mai 2021 erwartet.


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