Energiepreis-Härtefallhilfen für Privathaushalte gestartet

Ende März 2023 haben sich Bund und Länder über die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt, die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind erfolgt. Was müssen private Antragsteller beachten?

Hintergrund

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) hat der Bund ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht. Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 30.4.2024. Bei der Strompreisbremse werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Da aber in vielen Fällen die Begünstigungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der Bund gleichzeitig mit dem Gesetzespaket Härtefallhilfen für kleine und mittler Unternehmen (KMU) einerseits und Privathaushalte andererseits angekündigt. Jetzt können auch Privatverbraucher Energie-Härtefallhilfen beantragen.

Welche Antragsvoraussetzungen gibt es?

Haushalte, die z.B. mit Heizöl, Flüssiggas, Koks, Holzpellets oder anderen nicht leitungsgebundenen Brennstoffen heizen, können entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. In sieben Ländern können die Hilfen bereits beantragt werden, in den übrigen gehen sie in den nächsten Wochen an den Start (Stand: Anfang April 2023). Dabei gilt:

Antragsberechtigung: Entlastet werden können Eigentümer oder Mieter von Heizungsanlagen, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selbst die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden

Entlastungszeitraum: Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1.1.2022 bis zum 1.12.2022 einreichen. Maßgeblich ist das Lieferdatum, ausnahmsweise das Bestelldatum, wenn nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum, die Lieferung aber erst später (bis 31. März 2023) erfolgte.

Preisverdopplung gegenüber Referenzpreis: Entscheidend sind nicht die individuellen Beschaffungskosten im Jahr 2022, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sog. Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt und sind im Internet veröffentlicht. Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung der Kosten in 2022 gegenüber 2021 vorliegen.

Zuschusshöhe: Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber den Referenzpreisen von 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Antragsteller können einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro pro Haushalt, höchstens allerdings 1.000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller/in, in der Regel einen Vermieter für mehrere Haushalte.

Wo können sich Verbraucher informieren?

Der Bund hat zu den Energiepreisbremsen eine kostenlose Telefon-Hotline eingerichtet: 0800-78 88 900. Über die Härtefallhilfen informieren im Detail die zuständigen Stellen der Länder, die jeweils auch das Antrags- und Bewilligungsverfahren regeln.

Weitere Informationen:

Für eine ausführliche Darstellung lesen Sie meinen Beitrag: Energiepreisbremsen ab 2023 auf den Weg gebracht, NWB 2022 S. 3736.

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