Energiepreispauschale kommt bei Studenten gut an

Bis zum Stichtag 21.3.2023 ist der einmalige 200-Euro-Energiepreis-Zuschuss an 1.011.460 Studentinnen und Studenten beziehungsweise Fachschülerinnen und Fachschüler ausgezahlt worden, hat die Bundesregierung mitgeteilt. Die Energiepreispauschale kommt offenbar gut an.

Hintergrund

Bereits im September 2022 hatte die Bundesregierung die 200-Euro-Sonderzahlung für Studierende und Fachschüler angekündigt, Mitte Dezember 2022 wurde diese gesetzlich beschlossen (EPPSG v.16.12.2022, BGBl 2022 I S.2357). Mitte Februar 2023 haben sich die Länder endlich über die digitale Antragsplattform geeinigt, seit 15.3.2023 ist die Antragstellung möglich.

Studenten-EEP erweist sich als Erfolg

Insgesamt rund 2,95 Millionen Studierende und etwa 450.000 Fachschülerinnen und Fachschüler sind nach Angaben der Bundesregierung anspruchsberechtigt. Nach einer Antwort (BT-Drs. 20/6130) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 20/5919) der CDU/CSU-Fraktion sind bis 1.214.384 Anträge gestellt worden. Das entspricht mehr als einem Drittel der potentiell Anspruchsberechtigten von insgesamt rund 3,5 Mio. – und das in nur einer Woche seit Antragsstart. Mit rund 1,01 Mio. Euro haben 28,9 Prozent der Berechtigten die Zahlung erhalten. Da ist noch viel Luft nach oben, wenn man bedenkt, dass der Bund für die Studenten-EEP insgesamt bis zu 65 Mrd. Euro zur Verfügung stellt.

Was Studenten und Fachschüler/innen bedenken sollten

Noch ist Zeit für die Antragstellung: bis 30.9.2023. Eine Verlängerung der Antragsfrist sieht das EEP nicht vor. Da das Gesetz darauf abstellt, dass der Antragsteller am 1.12.2022 an einer inländischen Hochschule/Fachschule eingeschrieben gewesen sein muss, kommt es nicht darauf an, ob das Studium zwischenzeitlich beendet wurde. Wer also am 1.12.2022 eingeschrieben war, inzwischen aber kein Student/Fachschüler mehr ist, kann dennoch die Studenten-EEP (rückwirkend) beantragen, hierauf besteht ein Anspruch. Und: Es ist auch unschädlich, wenn ein Student nebenher noch gearbeitet und im Arbeitsverhältnis eine (allerdings steuerpflichtige) EEP von 300 Euro bezogen hat: Beides ist möglich – gut so!


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