Entwurf des Jahressteuergesetz 2020: Anwendungsbereich für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen soll erweitert werden

Mitte Juli hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seinen Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 vorgelegt. Neben notwendigen Anpassung, die sich durch Änderungen auf europäischer Ebene (EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung) ergeben, sollen steuerrechtliche Änderungen bedingt durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte aufgenommen werden. „Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.“ (Referentenentwurf JStG 2020, S. 1).

Das BMF geht davon aus, dass die Änderungen, die durch das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen werden sollen, nahezu aufkommensneutral sind. So wird mit Mindereinnahmen i.H.v. 55 Mio. Euro pro Kalenderjahr gerechnet. Der im Referentenentwurf bezifferte Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung dürfte dem Beschluss zum Jahressteuergesetz ebenfalls nicht entgegenstehen und kann als angemessen bezeichnet werden.

Eine zentrale Änderungen soll § 7g EStG erfahren. Das Bundesministerium der Finanzen schlägt vor, die ausschließliche bzw. fast ausschließlich betrieblich Nutzungsnotwendigkeit, die für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags notwendig ist, aufzugeben. Stattdessen soll es, sollte das Jahressteuergesetz in der Fassung des Referentenentwurfs beschlossen werden, ausreichen, wenn das Wirtschaftsgut, für welches der Investitionsabzugsbetrag gebildet wird zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Entsprechend der derzeit gültigen Regelung wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat dabei in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.

Durch die Abkehr von der ausschließlichen bzw. fast ausschließlichen Nutzungsnotwendigkeit wird es der Anwendungsbereich der Norm erweitert. Durch diese Änderungen sollen weitere Investitionsanreize geschaffen werden.

Neben dem Anwendungsbereich für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen wird auch die Höhe des Investitionsabzugsbetrags erhöht. Nach aktuell gültiger Regelung können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Nunmehr soll die Höhe des Investitionsabzugsbetrags auf bis zu 50 % der der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht werden. Auch hierdurch werden Investitionsanreize geschaffen.

Außerdem wird deutlich, dass § 7g EStG als eine zentrale Norm zur Schaffung von Investitionsanreizen und zur Entlastung von kleinen und mittleren Betrieben verstanden wird. Immerhin wurden mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes bereits die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Hierdurch soll es Unternehmen ermöglicht werden steuerlich notwendige Investitionen zu verschieben.

 

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