Ermäßigter Steuersatz für DJ-, Techno-, House-Konzerte

Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind als Erlöse aus „Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler“ steuersatzermäßigt, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines „Durchschnittsbesuchers“ den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. So das Urteil des BFH v. 10.06.2020 – V R 16/17.

Das Thema wurde hier im Blog schon aufgegriffen – in meinem Beitrag werde ich aber auf weitere Aspekte eingehen. Stichwort und Frage zugleich: Künstlersozialabgabe?

Worum geht es?

Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (u.a. Techno, House) dar. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft; der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich.

Das Finanzgericht lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege.

Doch die Revision vor dem BFH hatte Erfolg, da die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einem Konzert zu einer (nicht begünstigten) Tanzveranstaltung nicht rechtsfehlerfrei erfolgt war. Im zweiten Rechtsgang wird das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber zu befinden haben, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.

Fazit

Wo ziehen wir in der Praxis den Strich zwischen einer Party (Tanzveranstaltung = allgemeiner Steuersatz) und einem Konzert (Musikaufführung – ermäßigter Steuersatz)?

Die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung ist kein geeignetes Kriterium für diese Abgrenzungsentscheidung; ebenso wenig das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken, wie hier der BFH bereits festhält.

Können hier Parallelen zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden? Auch der Discjockeys ist schließlich hier im Künstlerkatalog zu finden. Hier ist nämlich zwischen „nur Musik auflegen“ (keine Abgabepflicht) und dem selbst Musik mischen (abgabepflichtig) zu Unterscheiden.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 10.06.2020 – V R 16/17

Lesen Sie hierzu auch folgende Beiträge hier im NWB Experten-Blog:
Homuth: Künstlersozialabgabe steigt in 2021 auf 4,4%
van Lück: Ermäßigter Steuersatz für die Veranstaltung von Techno- und House-Konzerten (DJ-Events)
Herold: Techno und House-Konzerte oder wie ich am Verfahrensrecht verzweifele


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