Ermöglicht die Trennung in zwei Doppelhaushälften die § 7b EStG-Sonderabschreibung?

Die befristet eingeführte Sonderabschreibung nach § 7b EStG hat das Ziel, steuerliche Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen und damit dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum entgegenzuwirken. Nun hat das FG Düsseldorf entschieden, dass eine Förderung nach § 7b EStG auch möglich ist, wenn eine einheitliche Wohnung baulich in zwei Doppelhaushälften getrennt wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 21.7.2026, 12 K 823/26 E).

Der Sachverhalt:

Die Kläger ließen vor etwa 20 Jahren eine Doppelhaushälfte errichten. Kurze Zeit später erwarben sie die andere Doppelhaushälfte hinzu und verbanden sie mittels eines Durchbruchs. Die Kläger nutzten die verbundenen Doppelhaushälften fortan als Wohnung für ihre fünfköpfige Familie. Im Jahre 2021 wiederum wurden die Durchbrüche verschlossen. Zugleich wurde bei der einen Doppelhaushälfte ein Anbau im Erdgeschoss errichtet und der Dachboden ausgebaut. Die Wohnung sollte vermietet werden. Es entstanden hohe Kosten, für die die Kläger die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG geltend machten. Das Finanzamt versagte diese, weil die Wohnung nicht zusätzlich und erstmalig geschaffen worden sei. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Begründung:

Durch die Baumaßnahme muss im Vergleich zum vorherigen Zustand ein zusätzlicher, das heißt vermehrter Wohnungsbestand geschaffen werden (BFH-Urteil vom 12.8.2025, IX R 24/24). Dies ist vorliegend der Fall. Der für den Vergleich maßgebliche „vorherige Zustand“ ist der der Trennung unmittelbar vorhergehende Zustand, in dem die Doppelhaushälften zu einem einheitlichen Haus verbunden waren. Die ursprüngliche Verbindung (vor rund 20 Jahren) und die jetzige Trennung der Doppelhaushälften standen nicht in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander und beruhten nicht auf einem einheitlichen Entschluss der Kläger. Erst durch die Trennung wurden zwei Wohnungen geschaffen. Nach der Trennung der Doppelhaushälften existierten also im Vergleich zum vorher bestehenden Bauzustand zwei Wohnungen und damit eine Wohnung mehr als zuvor. Es ist unerheblich, dass 20 Jahre zuvor bereits zwei Wohnungen bestanden hatten. Dies lässt die „Erstmaligkeit“ der Wohnraumschaffung nicht entfallen.

Denkanstoß:

Laut Anwendungsschreiben des BMF vom 21.5.2025 (BStBl 2025 I S. 1419) können durch die Teilung einer Wohnung mehrere neue Wohnungen i.S. des § 7b EStG geschaffen werden. Insofern hätte das Finanzamt die Sonderabschreibung ruhigen Gewissens gewähren können – auch wenn die Wohnungen rund 20 Jahre zuvor zu einer einheitlichen Wohnung verbunden worden waren. Wie dem auch sei: Zunächst ist das Finanzamt unterlegen. Es wurde aber die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt wurde, war bei Redaktionsschluss leider noch nicht bekannt.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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