Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht ist verfassungsgemäß

Der BFH hat entschieden, dass die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt noch ein Verstoß der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt. Die Entscheidung hat erhebliche Relevanz für Wegzugsüberlegungen von Steuerpflichtigen (Urteil v. 12.10.2022 – II R 5/20).

Hintergrund

In dem vom BFH entschiedenen Fall erwarb der Kläger von seiner Mutter ein in der Schweiz belegenes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise. Beide, also Mutter und Kläger, waren deutsche Staatsangehörige, hatten jedoch Ihre Wohnsitze in Deutschland kurze Zeit vor Ausführung der Schenkung aufgegeben. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest und nahm eine unbeschränkte Steuerpflicht des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG an. Im Rahmen des Klage- und Revisionsverfahrens machte der Kläger geltend, dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen Unionsrecht.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die sog. erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Für den Gesetzgeber bestünde aufgrund des Gleichheitssatzes ein weitreichender Entscheidungsspielraum betreffend den Steuergegenstand. Der Gesetzeshistorie lasse sich ein etwaiges vorrangiges System der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht entnehmen. Vielmehr dürfe der Gesetzgeber eine unbeschränkte Steuerpflicht grundsätzlich ohne verfassungsrechtliche Bedenken jedenfalls an die Staatsangehörigkeit knüpfen. Vorliegend falle zudem ins Gewicht, dass die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht nicht allein an die Staatsangehörigkeit anknüpfe, sondern die Steuerpflicht zusätzlich auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt sei. Dies sei eine zulässige Typisierung.

Laut BFH liegt auch kein Verstoß gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 AEUV vor. Der BFH verweist hierzu auf eine EuGH-Entscheidung betreffend eine niederländische Vorschrift, wonach der Übergang eines Nachlasses eines Angehörigen eines Mitgliedsstaates, der innerhalb von zehn Jahren nach Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland verstorben ist, so besteuert werden könne, als wäre dieser Staatsangehörige im selben Mitgliedsstaat wohnen geblieben (EuGH-Urteil v. 23.02.2006 – C-513/03, van Hilten – van der Heijden). Für die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gelte nichts anderes, da sie im Wesentlichen der vom EuGH als unbedenklich eingestuften niederländischen Regelung entspräche.

Erhöhte praktische Relevanz für geplante Wegzüge

Die Entscheidung hat ganz erhebliche Auswirkungen auf Gestaltungsüberlegung betreffend den Wegzug von Steuerpflichtigen. Liegen die Voraussetzungen der persönlichen Steuerpflicht im Rahmen einer unbeschränkten Steuerpflicht vor und erfüllt der Steuerpflichtige darüber hinaus die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen Vorgangs, so unterliegt das gesamte Weltvermögen der Schenkungsteuer.

Da hinsichtlich der persönlichen Steuerpflicht ausreichend ist, dass entweder der Schenker oder der Erwerber unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig ist, kann dies dazu führen, dass Übertragungsvorgänge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge in vollem Umfang in Deutschland der Schenkungsteuer unterliegen. Gleichzeitig besteht die Gefahr eines steuerlichen Zugriffs durch den (neuen) Wohnsitzstaat des Schenkers oder Beschenkten nach dessen nationalen Vorschriften. Sofern dann mit dem Zuzugsstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer geschlossen worden ist, was in den allermeisten Fällen der Fall sein wird, droht eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer.

Etwas anderes gilt dann, wenn sowohl Schenker als auch Beschenkter in Deutschland nicht unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig sind. Dann greift allenfalls eine beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich des sog. Inlandsvermögens. Hierunter fallen im Wesentlichen inländisches Grundvermögen und inländisches Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben.

Fazit:

Sofern Steuerpflichtige einen Wegzug in das Ausland planen und zugleich Gestaltungsüberlegungen betreffend einer vorweggenommene Erbfolge stattfinden, so ist dringend anzuraten, mit der Übertragung zu warten, bis der steuerschädliche Zeitraum seit dem Wegzug abgelaufen ist.

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