Es ist so weit: BFH-Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung wird ausgehebelt

Vor einigen Wochen hatte ich die BFH-Urteile vom 1.8.2019 (VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) zum Thema „Gehaltsumwandlung“ vorgestellt. Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist danach nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine – steuergünstige – Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt kann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor.

Wie weiterhin bereits von mir vermutet konnten Finanzverwaltung und Gesetzgeber dieses Ergebnis nicht lange auf sich sitzen lassen und dementsprechend wird es wohl in Kürze zu einer Gesetzesänderung kommen. Sehr versteckt (und wer ahnt es dort?) findet sich diese im „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz – GruReG; Referentenentwurf der Bundesregierung).“

Dort heißt es zum Einkommensteuergesetz:

„Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
1. der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt
wird.“

Hier ein kurzer Auszug aus der Gesetzesbegründung:
„Mit der neuen Regelung in § 8 Absatz 4 EStG wird deshalb für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt, dass mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge und Zuschüsse) ausgeschlossen sind, wenn der Wert der Leistung auf den Lohnanspruch des Arbeitnehmers angerechnet wird, der Arbeitnehmer vor der Entstehung oder Fälligkeit seinen Lohnanspruch zugunsten dieser Leistung herabsetzt oder der Arbeitnehmer anstelle einer Lohnerhöhung einen verwendungs- oder zweckgebundenen Bezug erhält.“

Ich gebe zu, dass ich den Gesetzgeber dieses Mal verstehen kann. So sehr man sich über die Rechtsprechung des BFH freuen konnte, so war doch klar, dass sie nicht lange Bestand haben konnte, weil sie zu sehr in bestehende „Verhältnisse“ eingegriffen hat. Nettolohn-Optimierer konnten also nur kurzfristig jubeln.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Sachbezüge und Gehaltsumwandlung – was gilt denn nun?

Ein Kommentar zu “Es ist so weit: BFH-Rechtsprechung zur Gehaltsumwandlung wird ausgehebelt

  1. Aus Nichtanwendungserlassen werden „Nichtanwendungsgesetzte“.

    Dabei hieß es mal:

    „Wir werden die Anwendung von sog. Nichtanwendungserlassen restriktiv handhaben. Eine Rückwirkung von Steuergesetzen soll im verfassungsrechtlichen Rahmen auf die Sicherung von Steuersubstrat und die Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Steuersparmodellen beschränkt sein.“ (Zitat Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 18. Legislaturperiod)

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