Es war einmal: Schrottimmobilien und Co. bei den weisen Steuerrichtern

Es waren einmal einige böse Bankberater, die mit Immobilienverkäufern gemeinsame Sache gemacht und unerfahrenen Anlegern so genannte Schrottimmobilien angedreht und gleich die Finanzierung übernommen haben. Doch die Jahre vergingen, einige Anleger stellten sich den Banken entgegen und fanden mutige Richter, die dem Treiben ein Ende gesetzt haben (na ja, zumindest haben sie schlimmste Auswüchse beendet). Doch das Märchen war damit noch nicht zu Ende.

Denn nicht nur die bösen Buben wollten ans Geld der Anleger, sondern auch die Steuereintreiber. Im Rahmen eines Vergleichs „erlassene“ Schuldzinsen seien doch Einnahmen, von denen ein beträchtlicher Teil ins Steuersäckel gehöre.

Doch wieder waren es mutige Anleger und ihre Richter, die sich dem widersetzt haben. Es geschah am Finanzgericht zu Baden-Württemberg, dessen Advokaten zugunsten der Käufer entschieden, dass sich ein Darlehens- und Zinserlass in den betroffenen Fällen grundsätzlich nicht steuererhöhend auswirken dürfe. Bei einem Vergleich im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilien-Finanzierung“ seien die erlassenen Zinsen keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Urteil vom 26.7.2019, 13 K 1991/17).

Doch die Schergen des Fiskus ließen nicht locker und so mussten die weisen Damen und Herren des Bundesfinanzhofs ans Werk. Doch auch diese ließen sich nicht beirren und entschieden (BFH-Urteil vom 10.11.2020, IX R 32/19):

Erklärt die finanzierende Bank, einen Teil des ausstehenden Darlehens, welches der unbescholtene Steuerzahler zur Finanzierung der Anschaffungskosten einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Eigentumswohnung aufgenommen hat, nicht mehr zurückzufordern, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem „Verzicht“ auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadensersatzansprüche des Steuerpflichtigen im Wege der Aufrechnung abgegolten hat. Ein derartiger „Verzicht“, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, führt auf Seiten des Steuerpflichtigen auch nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.

Aber nicht nur die Baden-Württemberger und Münchner Richter sind furchtlose Juristen – auch die Westfalen sind in ihren steuerlichen Grundsätzen unerschütterlich. Und so geschah es, dass das Finanzgericht zu Münster Schadensersatzzahlungen in Bezug auf entgangene Zinserträge nicht als steuerpflichtig ansieht (Urteil vom 15.12.2020, 2 K 2866/18 E).

Der Sachverhalt: Der Kläger erwarb eine Eigentumswohnung, die ihm von einer AG vermittelt worden war. Diese übernahm auch die Finanzierung über ein Vorausdarlehen, zwei Bausparverträge und ein Bauspardarlehen. Das Vorausdarlehen und das Bauspardarlehen löste der Kläger vollständig ab. Wegen vermeintlicher Falschberatung führte der Kläger gegen die AG einen Zivilprozess, der durch einen Vergleich beendet wurde, wonach die AG das Objekt verwerten lassen und dem Kläger einen Verlustausgleich zahlen sollte. Dieser umfasste auch entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und der Sondertilgungen. Das Finanzamt erfasste den Betrag von immerhin 33.000 Euro als Entschädigung für entgangene Zinseinnahmen des Klägers und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Doch ist das Märchen nun beendet? Nein, denn zwar entschied auch das Finanzgericht zu Köln, dass die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen (anders verhält es sich aber mit den Zahlungen wegen Nutzungsersatz) (Urteil vom 14.8.2019, 14 K 719/19). Doch auch dieses Verfahren bedarf eines klugen Urteils der obersten Steuerrichter (VIII R 30/19).

 

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