EU beschließt neue Ökodesign-Verordnung

Am 27.5.2024 hat der Ministerrat der EU die zuvor vom EU-Parlament angenommene neue Ökodesign-Verordnung final verabschiedet, die die bisherige Richtlinie ersetzt und erweitert.

Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

Ziel der Ökodesign-Verordnung ist es, einen nächsten Schritt in Richtung nachhaltiger Kreislaufwirtschaft zu gehen. Damit sollen den Unternehmen von Anfang an Anreize geschaffen werden, ihre Produkte schon im Vorfeld der eigentlichen Herstellung möglichst nachhaltig zu designen. Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Autos und Produkte der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie) unterliegen sämtliche Arten von Produkten der neuen EU-Verordnung.

Zu den neuen Anforderungen an das Produktdesign zählen insbesondere Faktoren wie Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten. Hiermit korrespondiert der gerade erst eingeführte Anspruch auf Reparatur, der auf EU-Ebene eingeführt wird: Am 23.4.2024 hat das EU-Parlament den geänderten Text der EU-Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren angenommen. Die Vorschriften präzisieren die Reparaturpflichten der Hersteller und setzen Anreize für Verbraucher, Produkte zu reparieren, damit sie länger halten und verwendet werden. Die neuen Vorschriften sorgen dafür, dass die Hersteller rechtzeitig und kostengünstig Reparaturen durchführen und die Verbraucherschaft über ihr Recht auf Reparatur informieren.

Mit der Ökodesign-Verordnung werden jetzt auch Regeln zur Energie- und Ressourceneffizienz, Wiederaufbereitung und Recycling sowie ein digitaler Produktpass eingeführt. Die neuen Kriterien werden auch Berücksichtigung in der öffentlichen Beschaffung von neuen Produkten finden. Außerdem enthält die Verordnung erstmals ein Vernichtungsverbot von unverkauften Textilen.

Wie geht’s weiter?

Mit der Entscheidung des Ministerrats ist der EU-Rechtssetzungsprozess abgeschlossen. Im nächsten Schritt wird die Verordnung dann im Amtsblatt der EU verkündet und tritt dann 24 Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Verordnung schafft unmittelbar geltendes Recht, bedarf also – anders als eine EU-Richtlinie – keiner weiteren Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Allerdings sind ggf. nationale Rechtsvorschriften an die neue EU-Ökodesign-Verordnung anzupassen.

Weitere Informationen:
Ökodesign-Verordnung vom Rat gebilligt (www.consilium.europa.eu/de/)

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