EU-Staaten verständigen sich auf EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit

Am 13.3.2024 haben sich die EU-Staaten mehrheitlich vorläufig auf eine EU-Verordnung zum europaweiten Vertriebsverbot von Produkten aus Zwangsarbeit verständigt. Was bedeutet das für die deutsche Wirtschaft?

Hintergrund

Die Beachtung des Zwangsarbeitsverbots entspricht einem verantwortungsvollen Unternehmertum und dem Leitbild eines ehrbaren Kaufmanns. Deshalb sollen Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt werden, ausweislich eines von der EU-Kommission am 14.9.2022 veröffentlichten Verordnungsentwurfes auf dem EU-Markt verboten werden. Im Konsultationsverfahren haben deutsche Wirtschaftsverbände zahlreiche Verbesserungsvorschläge eingebracht, denen zum Teil entsprochen wurde.

Inhalt der vorläufigen Einigung auf eine EU-Verordnung

Die Verordnung, auf die sich die Botschafter im EU-Ministerrat am 13.3.2024 vorläufig geeinigt haben, sieht im Kern ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt der Mitgliedstaaten vor. Hierbei entscheidet die zuständige Behörde, ob sie eine produktbezogene Untersuchung einleitet. Bei Nachforschungen außerhalb der EU ist die EU-Kommission zuständig; fallen die Risiken in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates, leitet die jeweils zuständige nationale Behörde die Ermittlungen. Hierbei werden vor allem die Glieder der Wertschöpfungskette untersucht, bei denen nach Größe des Unternehmens, Menge der betroffenen Produkte und Ausmaß der Zwangsarbeit ein erhöhtes Risiko von Zwangsarbeit besteht. Geprüft wird auch die Frage, ob das gesamte Produkt oder aber nur einzelne Komponenten betroffen sind.

Wird Zwangsarbeit in einem Produkt nachgewiesen, muss dieses innerhalb der EU vom Markt genommen werden. Hält sich ein Unternehmen nicht an die Entscheidung der Behörde, sieht die Verordnung Sanktionen vor. Außerdem soll im Rahmen der Verordnung eine Datenbank eingerichtet werden, in der die Informationen zu Risiken von Zwangsarbeit in Branchen und Regionen aufbereitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Der geeinten Verordnung müssen noch der Ministerrat und das EU-Parlament zustimmen, ggf. auch erst nach der Europawahl, die im Juni 2024 stattfindet.

Konsequenzen für die deutsche Wirtschaft

Stimmen Ministerrat und EU-Parlament der geeinten Verordnung zu, kommen auf die deutschen Unternehmen abermals zusätzliche Bürokratielasten zu. Bereits die EU-Lieferketten-RL (CSDDD) v. 15.3.2024 begründet zusätzliche Verpflichtungen der Wirtschaft. Deshalb ist im weiteren Umsetzungsprozess eine Harmonisierung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten anzustreben, um die Unternehmen nicht mit mehrfachem Bürokratieaufwand zu belasten.

Weitere Informationen:
Rat der EU, Pressemitteilung v. 26.01.2024: Zwangsarbeit: Rat legt Standpunkt zum Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt fest

 

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