EuGH justiert Vorsteuerschlüssel

Ungewöhnlich: Der EuGH hat binnen acht Tagen über gleich zwei Vorlagen deutscher Gerichte zum Vorsteuerschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden und Dienstleistungen entschieden. Für betroffene Unternehmer ergeben sich nicht wirklich Vorteile.

Dabei kann die Vorlage des FG Münster kurz und schmerzfrei abgewickelt werden: Das Aufrunden des Vorsteuerschlüssels ist hierzulande unzulässig. Das gilt gleichermaßen für das Festsetzungs- wie für das Berichtigungsverfahren. Nunmehr erfolglos klagt hier die Kreissparkasse Wiedenbrück.

Mehr Interessantes liefert da schon die BFH-Vorlage in Sachen Grundstücksgemeinschaft Rey. Die vier Kernaussagen:

  • Die Grundsätze zum Vorsteuerschlüssel gelten gleichermaßen für Anschaffungs-/Herstellungsaufwand wie für Erhaltungsaufwand.
  • Der Umsatzschlüssel gilt als Schlüsselmethode vorrangig; andere Schlüssel – Flächenschlüssel – sind anzuwenden, wenn sie eine präzisere Bestimmung des anteiligen Vorsteuerabzugs ermöglichen.
  • Die unmittelbare Zuordnung zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Umsätzen hat Vorrang, wenn sie nicht ausnahmsweise nur schwer durchführbar ist.
  • Kommt es während des Berichtigungszeitraums zu einem Methodenwechsel, ist eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen.

Bei grundstücksbezogenen Umsätzen stellt sich der theoretische Vorrang des Umsatzschlüssels faktisch als Subsidiaritätsklausel dar. Denn in aller Regel ist der Flächenschlüssel realitätsnäher. Hierauf greift die Verwaltung gern zurück, da der Umsatzschlüssel mehr Gestaltungsspielraum bietet. Im Streitfall kam noch hinzu, dass der Vorsteuerabzug bereits einige Jahre zurücklag. Die Steuerpflichtigen wurden insoweit von der Einführung der Nachrangigkeit des Umsatzschlüssels überrascht. In der Vorlage nach Luxemburg ließ der BFH erkennen, dass er sich einen Vertrauensschutz für seine alte Rechtsprechung vorstellen könne. Das sah der EuGH nun aber merklich anders. Wenn sich der nationale Gesetzgeber schon einmal zur Abstellung von Rechtsverstößen bewegen lasse, müsse sich der Steuerpflichtige halt anpassen.

In der Praxis wird man sich nun alsbald fragen dürfen, wann eine unmittelbare Zuordnung eigentlich zu schwierig ist. Beispiel: Fensterreinigung. Da sehe ich schon einige interessante Streitgespräche am Horizont auftauchen.

Weitere Infos:

  • EuGH, Rs. C-332/14 (‚Rey‘) – Zuordnung/Steuerschlüssel
  • EuGH, Rs. C-186/15 (‚Kreissparkasse Wiedenbrück ‘) – Rundung des Vorsteuerschlüssels

 

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