Fällt auch bei der Verlängerung eines Erbbaurechts Grunderwerbsteuer an?

Wenn ich es richtig sehe, sind viele der derzeit noch laufenden Erbbaurechte erstmals in den 60er- und 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts eingeräumt worden. Jedenfalls bemühen sich derzeit viele Erbbauberechtigte um einen Kauf des Grund und Bodens oder um eine vorzeitige Verlängerung des Erbbaurechts. Beide Vorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer. Wer sich mit Einzelheiten rund um die Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechten befassen möchte, sollte den Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.9.2015 (S 4500, BStBl 2015 I S. 827) mit entsprechenden Beispielen zur Hand nehmen.

Doch ist die Auffassung der Finanzverwaltung, dass auch bei der Verlängerung eines Erbbaurechts Grunderwerbsteuer anfällt, richtig? Jüngst hat das Niedersächsische FG zwar bestätigt, dass auch die Verlängerung eines Erbbaurechts der Grunderwerbsteuer unterliegt (Urteil vom 2.10.2019, 7 K 75/19). Gegen das Urteil ist aber Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden, so dass entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide zunächst noch offen gehalten werden sollten. Das Az. lautet II B 80/19.

Dem Urteil des FG lag – etwas vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 1960 bestellte der Grundstückseigentümer erstmals ein Erbbaurecht an dem Grundstück X. Das Erbbaurecht hatte eine Laufzeit bis zum 30. September 2040. Der Kläger erwarb das Erbbaurecht im Rahmen einer Zwangsversteigerung im Jahre 2016. Per Nachtragsvereinbarung zu dem ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag wurde die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags über die ursprüngliche Laufzeit hinaus vorzeitig um 56 Jahre verlängert. Der jährliche Erbbaurechtszins wurde zudem erhöht. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer mit 2.536 EUR fest. Hierbei legte es für die Bemessungsgrundlage den jährlichen Erbbauzins multipliziert mit einem bestimmten Vervielfältiger zugrunde. Der Kläger war der Auffassung, dass der Vorgang nicht steuerbar sei, da bereits bei der erstmaligen Bestellung des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer entrichtet worden sei. Die Klage wurde jedoch mit einer recht kurzen Begründung abgewiesen.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Bei der Begründung bzw. Verlängerung eines Erbbaurechts ist – neben etwaigen weiteren Leistungen des Erbbauberechtigten – der Wert der zu zahlenden Erbbauzinsen maßgeblich.

Weitere Informationen:

Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.10.2019 – 7 K 75/19 

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