Fahrten zur Arbeit: Was gilt denn eigentlich bei Unfallkosten?

Ende 2019 hat der BFH zu Ungunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale im Grundsatz auch auf Unfallkosten erstreckt, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für „die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18, BStBl 2020 II S. 291). Anders ausgedrückt: Unfallkosten sind nicht abziehbar, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignet hat.

Immerhin hat der BFH Krankheitskosten im Zusammenhang mit einem Wegeunfall zum Abzug zugelassen. Danach gilt. Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten werden nicht von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst.

So weit, so klar. Oder? Nein, ganz und gar nicht. Denn in LStH H 9.10 (zu § 9 EStG) heißt es nach wie vor: „Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte … „.

Ich hatte bereits kürzlich auf die merkwürdige Situation bei der Übernahme von Pflegekosten hingewiesen: Auf der einen Seite haben wir ein – noch immer bestehendes – BMF-Schreiben, auf der anderen Seite ein im BStBl veröffentlichtes Urteil. Bei den Unfallkosten ist es ähnlich.

Meines Erachtens sollten Betroffene die Unfallkosten geltend machen und sich bis auf Weiteres auf die LStH berufen. Doch der Gang vor das FG ist unbedingt zu vermeiden, denn die Finanzgerichtsbarkeit ist strenger als die Finanzverwaltung.

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