Fahrtenbuch: Welche Mängel sind verzeihlich?

Die Führung eines Fahrtenbuchs ist – von ganz, ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen – die einzige Möglichkeit, um bei dienstlichen oder betrieblichen Kfz der Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung zu entgehen. Doch ein Fahrtenbuch macht viel Arbeit und so ist es nicht verwunderlich, dass manch Steuerzahler versucht, diese Arbeit ein Stück weit zu reduzieren. Zudem können natürlich Fehler passieren. Und diese sind nach der Auffassung zahlreicher Finanzbeamter nicht zu tolerieren.

Selbst geringste Ungenauigkeiten gehören bestraft. Dabei hat der BFH bereits mit Urteil vom 10.4.2008 (VI R 38/06) entschieden, dass kleinere Mängel nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führen. Unterstützung erhalten leidgeprüfte Dienstwagenfahrer nicht nur vom BFH, sondern soeben auch vom Niedersächsischen FG (Urteil vom 16.6.2021, 9 K 276/19). Für Details hierzu lesen Sie die NWB Online-Nachricht „Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten“.

Danach gilt: Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Solche geringen Mängel waren im Streitfall die Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtungen im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner, keine Aufzeichnung von Tankstopps.

Schön finde ich dabei folgenden Hinweis: Dem Finanzamt sei zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handelt.

Auch interessant: Die Indizwirkung, die von fehlenden Gebrauchsspuren und einem gleichmäßigen Schriftbild eines Fahrtenbuches in Bezug auf eine unzulässige Nacherstellung ausgeht, können vom Steuerpflichtigen entkräftet werden. Der Kläger konnte glaubhaft versichern, dass er regelmäßig nur einen Stift verwendet, der mit dem Fahrtenbuch im Kfz aufbewahrt wird.

Für den „Fall der Fälle“ bietet das Urteil eine gute Grundlage, um Beanstandungen des Fahrtenbuchs zu entkräften. Doch Vorsicht: Andere Finanzgerichte sind weniger gnädig. Das FG Köln zum Beispiel sieht eine fehlende Hotelanschrift durchaus als gewichtigen Mangel (Urteil vom 15.9.2016, 10 K 2497/15). Zudem gilt, dass die Angaben zu den Kilometerständen sofort, das heißt am Ende jeder Fahrt gemacht werden müssen. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürfen gegebenenfalls noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Insofern dient das Urteil des Niedersächsischen FG durchaus zur Abwehrberatung, jedoch weniger für Empfehlungen an Mandanten. Diese sollten nach wie vor angehalten werden, umfassende, zeitnahe und möglichst fehlerfreie Angaben zu machen.

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