Fahrtkostenpauschale für Menschen mit Behinderungen: Wer profitiert von der Neuregelung in § 33 Abs. 2a EStG?

Aus Verwaltungsregelung wird gesetzliche Pauschale

Menschen mit Behinderungen werden steuerlich durch die Gewährung eines Pauschbetrags aus § 33b EStG entlastet. Mit dem Pauschbetrag werden aber nur die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei der gewöhnlichen Lebensführung abgegolten. Darüber hinaus können alle weiteren behinderungsbedingten Aufwendungen steuerlich zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG berücksichtigt werden. Dies betrifft neben Krankheitskosten vor allem erhöhte Fahrtkosten, die behinderungsbedingt entstehen.

Zur Höhe und zum Nachweis der behinderungsbedingten Fahrtkosten hatte sich über die Jahre eine typisierende Betrachtung in der Rechtsprechung ausgebildet, die auch von der Finanzverwaltung angewandt wurde (vgl. H 33.1-33.4 „Fahrtkosten behinderter Menschen“ EStH 2020). Ende des Jahres 2020 wurden nunmehr nicht nur die Behinderten-Pauschbeträge im EStG angehoben, sondern auch eine Fahrtkostenpauschale in § 33 Abs. 2a EStG neu und erstmals aufgenommen. Die Regelungen gelten ab dem aktuellen Veranlagungszeitraum 2021 und sind wegen ihrer Entlastungswirkung zu begrüßen.

Gesetzliche Fahrtkostenpauschale = vorherige Verwaltungsregelung – mitnichten

Die Fahrtkostenpauschale ähnelt der vormaligen Verwaltungsregelung in den EStH sehr stark. Aber die Verwaltungsregelung wurde nicht vollständig ins Gesetz überführt. Ein detaillierter Blick in den neuen § 33 Abs. 2a EStG lohnt.

Nach der bisherigen Verwaltungsregelung waren die tatsächliche Fahrleistung für die behinderungsbedingten Fahrten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nur aus Vereinfachungsgründen wurde ein Aufwand von 0,30 €/km für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen. Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale wird hingegen aufgrund ihres Typisierungscharakters ohne Nachweis des Umfangs der erforderlichen Fahrten berücksichtigt. Diese verschafft den Anspruchsberechtigten demnach eine deutliche Vereinfachung der Steuererklärung.

Aufgrund der bis 2020 geltenden Rechtslage wurde geh- und sehbehinderten Steuerpflichtigen im Allgemeinen ein Fahrtaufwand in Höhe von 900 € (3.000 km x 0,30 €) und außergewöhnlich gehbehinderten, blinden und hilflosen Menschen ein Fahrtaufwand in Höhe von 4.500 € (15.000 km x 0,30 €) anerkannt. Durch Einzelnachweis konnten aber auch darüberhinausgehende Fahrtkosten – wenngleich eher selten – als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug gebracht werden.

Diese Möglichkeit wird durch die gesetzliche Regelung künftig ausgeschlossen

Für geh- und sehbehinderte Steuerpflichtige werden die Fahrtkosten in § 33 Abs. 2a Satz 1 bis 3 EStG mit dem Betrag von 900 € pauschaliert, für außergewöhnlich gehbehinderte, blinde und hilflose Menschen mit 4.500 €. Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind gem. § 33 Abs. 2a Satz 4 EStG keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Einzelnachweis tatsächlicher, höherer Fahrtkosten als 900 € oder 4.500 € entfällt demnach ab Veranlagungszeitraum 2021 auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Insoweit enthält die gesetzliche Festschreibung nicht nur eine Verbesserung des status quo, sondern auch eine Einschränkung für betroffene Steuerpflichtige gegenüber der vormaligen Rechtslage.

Die Fahrtkostenpauschale ist in die Ermittlung der zumutbaren Belastung einzubeziehen und wirkt sich nur aus, soweit die außergewöhnlichen Belastungen insgesamt die individuelle zumutbare Belastung überschreiten. Dies galt aber auch für die behinderungsbedingten Fahrtkosten vor der gesetzlichen Regelung.

Fazit

Die gesetzlich kodifizierte Fahrtkostenpauschale macht den Einzelnachweis der behinderungsbedingten Fahrtkosten für den Großteil der Berechtigten erfreulicherweise entbehrlich, entzieht dem Einzelnachweis höherer Fahrtkosten in Sonderfällen aber die Grundlage.


2 Gedanken zu “Fahrtkostenpauschale für Menschen mit Behinderungen: Wer profitiert von der Neuregelung in § 33 Abs. 2a EStG?

  1. Die Fahrtkostenpauschale kommt dem Behinderten nur zugute, wenn sie eventell zusammen mit anden Aufwendungen die zumutbare Belastung überschreitet. Dies ist sozial nicht angemessen. Ein Nachteilsausgleich findet häufig nicht statt. Warum gibt es bei der Entfernungspauschale gibt es keine Einschränkungen?

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