Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert – Deutschland dauerhaft im Pandemie-Modus?

Der Bundestag hat am 4.3.2021 das „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ (BT-Drs. 19/26545) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs.19/27291) beschlossen.

Hintergrund

Der Bundestag hatte am 25.3.2020 nach § 5 Abs. 1 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 18.11.2020 deren Fortbestehen festgestellt (BGBl 2020 I S. 2397, 2412). Die an die Feststellung anknüpfenden Regelungen waren bisher bis Ende März 2021 befristet.

Da die aktuelle Lage durch das Auftreten von neuen Virusvarianten, die Grund zur Besorgnis geben, noch verschärft wird, besteht aus Sicht des Gesetzgebers nach wie vor das vorrangige Ziel, die Gefahr für die öffentliche Gesundheit zu reduzieren, indem mit Schutzvorkehrungen die Ausbreitung der Pandemie bekämpft werde. Ziel sei auch, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Deshalb hat der Bundestag jetzt am 4.3.2021 festgestellt, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite weiterhin fortbesteht; der Bundesrat, der wieder am 26.3.2020 tagt, muss noch zustimmen.

Verlängerung der „epidemischen Lage“ beschlossen

Mit der Annahme des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen gelten die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen länger. Angesichts der weiterhin dynamischen Infektionslage, auch bedingt durch Mutationen, sei es nötig, die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit über den 31.3.2021 hinaus zu verlängern und zugleich für künftige pandemische Lagen die rechtlichen Grundlagen zu erhalten. Das bedeutet:

  • 5 Abs. 1 IfSG sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen § 5 Abs. 2 bis 5 IfSG wurden nicht aufgehoben. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gilt als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt.
  • Pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage an. Sie treten also nicht mehr Ende März 2021 oder im Fall einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 IfSG (Gesundheitsberufe) Ende März 2022 automatisch außer Kraft.
  • Im neuen § 20 Abs. 2a IfSG werden jetzt Impfziele definiert, um den rechtlichen Rahmen für die Prioritäten beim Impfen zu stärken. In der Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 a und Nr. 2 SGB V kann die Priorisierung nach Personengruppen festgelegt werden, wenn darin ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen Sars-CoV-2 festgelegt wird. Ermöglicht werden auch Regelungen, die für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen die priorisierte Abgabe und Anwendung der Arzneimittel oder die priorisierte Nutzung dieser durch den Bund und die Länder zugunsten bestimmter Personengruppen vorsehen.
  • Die Regelung nach § 56 Abs.1a IfSG (Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern) wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft und die Befristung zum 31.3.2021 aufgehoben.

Bewertung der praktischen Auswirkungen

Mit der gesetzlichen Neuregelung wird die Pandemiegesetzgebung in Deutschland auf ein festes rechtliches Fundament gestellt. Das ist angesichts der nach wie vor bestehenden Gefährdungslage richtig.

Richtig ist aber auch, die Fortgeltung der epidemischen Lage mit dem neuen Gesetz auf drei Monate zu befristen, dann muss neu entschieden werden. Sobald die bundesweite Impfstrategie nicht mehr nur auf dem Papier steht, sondern tatsächlich ins Rollen kommt und die Pandemielage sich entspannt, müssen Lockerungen für Bürger und Wirtschaft endlich wieder Vorfahrt haben. Denn bei einem beherrschbaren Infektionsgeschehen müssen die Unternehmen nun zeitnah wieder in die Lage versetzt werden, verlorenen Boden wieder aufzuholen.

Und schließlich darf es auch keine dauerhafte Verordnungs-Gesetzgebung mit Umgehung des Parlamentsvorbehalts geben – raus aus dem Pandemiemodus.

Quellen

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