FG Hamburg: Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber?

Besteht für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ein Rechtsschutzbedürfnis auf die Auszahlung der Energiepreispauschale? Und ist ein Arbeitgeber zur Zahlung einer Energiepreispauschale zu verurteilen? Darüber hatte das FG Hamburg zu entscheiden (1 K 163/23).

Hintergrund

Aufgrund der Energiekrise bekamen einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale. Die Pauschale in Höhe von 300 Euro sollte im Jahr 2022 einen Ausgleich für die hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte haben die Pauschale in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.

Die klagende Arbeitnehmerin hatte die Pauschale allerdings nicht erhalten. Sie war seit dem Jahr 1994 in einem Arbeitsverhältnis mit ihrer Arbeitgeberin. Mit einer Mail im November 2022 teile die Arbeitgeberin der Klägerin mit, dass in 2022 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet werde, sodass es zu Besonderheiten bei der November-Verdienstabrechnung und der Auszahlung der Energiepreispauschale kommen werde. Die Energiepreispauschale – so die E-Mail der Arbeitgeberin – könne nicht über die Abrechnung ausgeschüttet werden, jedoch könne die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 eingeholt werden.

Tatsächlich zahlte die Arbeitgeberin für die Monate September, Oktober und November 2022 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt und gab in dieser Zeit auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab.

Klage auf Auszahlung der Energiepreispauschale?

Die Klägerin hatte daraufhin im Dezember 2022 Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung zur Zahlung der Energiepreispauschale gemäß §§112 ff. EStG in Höhe von EUR 300,00 zzgl. Zinsen von der Beklagten verlangte. Denn nach ihrer Einschätzung hätte die Energiepreispauschale pflichtgemäß durch die Arbeitgeberin abgerechnet und ausgezahlt werden müssen.

FG teilt Einordnung der Klägerin nicht

Allerdings kam das FG Hamburg zu einem anderen Ergebnis: Es wurde entschieden, dass der Klage das Rechtsschutzinteresse fehlte, weil ein Arbeitgeber durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht erfülle, die diesem als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt worden ist. Er trete lediglich als derjenige auf, der zahlt. Solange die Pauschale noch nicht ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer sie vielmehr gegenüber dem Finanzamt durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Arbeitgeber ist „bloße Zahlstelle“ für die Pauschale

Das FG stellt zurecht fest, dass durch § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG der Gesetzgeber deutlich macht, dass bei Nichtabgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung die Auszahlung der Energiepreispauschale nicht durch den Arbeitgeber erfolgt; gerade durch diese gesetzliche Regelung konkretisiert der Gesetzgeber die Funktion des Arbeitgebers als „bloße Zahlstelle“. Denn: Dieser soll durch die Energiepreispauschale nicht selbst finanziell belastet werden. Vielmehr soll er den Betrag der Energiepreispauschale aus dem Gesamtbetrag der von ihm einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, sodass er keine Beträge vorfinanzieren muss.

Daher wird der Arbeitsgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale, so dass der Klage zurecht ein Rechtsschutzinteresse fehlt.

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