Finanzgericht darf nicht gegen Akteninhalte verstoßen

Grundsätzlich entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. So geregelt in § 96 Abs. 1 FGO.

Auch wenn das Gericht dabei aus freier Überzeugung entscheiden darf, muss es das Gesamtergebnis des Verfahrens, also sämtliche Details, dabei berücksichtigen. Insoweit hat der BFH mit Beschluss vom 17.7.2019 (Az: II B 30, 32-34, 38/18) klargestellt, dass das Finanzgericht gegen den klaren Inhalt der Akten verstößt, wenn es seine Entscheidung maßgeblich auf eine Zeugenaussage oder Unterlagen stützt, wobei weder die protokollierten Beurkundung des Zeugen noch die in den Akten befindlichen Unterlagen die durch das Finanzgericht gezogenen Schlussfolgerungen stützen. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt.

Auch wenn dieser Beschluss des BFH eine Selbstverständlichkeit ist, zeigt er für die Praxis auch wieder, wie wichtig auch der tatsächliche Akteninhalt ist.

Weitere Informationen:

BFH, Beschluss v. 17.07.2019 – II B 30, 32-34, 38/18

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