Finanzverwaltung torpediert das Modell „Leasingsonderzahlung mit Kostendeckelung“

Ein schönes Gestaltungsmodell nähert sich offenbar dem Ende. Es geht um den Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahme-Überschussrechnern. Offenbar mit dem Segen einiger Oberfinanzdirektionen vertreten nun mehrere Finanzämter folgende Auffassung: Eine Leasingsonderzahlung, die zu Beginn der Laufzeit eines Kfz-Leasingvertrages geleistet wird, soll für die Berechnung der so genannten Kostendeckelung auf die Vertragslaufzeit verteilt werden. Das führt letztlich zu einem höheren zu versteuernden Privatanteil bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung.

Die Auffassung verstößt meines Erachtens zwar gegen eine wörtliche Anweisung des BMF. Den betroffenen Steuerzahlern hilft das aber – zunächst – wenig, denn sie können sich gegen die Haltung der Finanzämter nur per Gerichtsverfahren zur Wehr setzen. Und wie die Finanzgerichte die Kostendeckelung in den genannten Fällen beurteilen, dürfte fraglich sein.

Die Sache ist jedenfalls aus zweierlei Gründen „brisant“: Zunächst einmal wird ein schönes Gestaltungsmodell im Zusammenhang mit Leasingsonderzahlungen zunichte gemacht. Gerade viele Steuerberater-Kollegen können hier in eine Steuerfalle laufen, wenn sie aktuell Leasingverträge abschließen. Gleichermaßen besteht aber eine verfahrensrechtliche Falle: Wenn nämlich einerseits die Leasingsonderzahlung für die Kostendeckelung auf drei oder vier Jahre verteilt wird und damit zu einem höheren Privatanteil führt, muss andererseits zwingend eine Abschlusszahlung bei Beendigung des Leasingvertrages retrograd ebenfalls berücksichtigt werden. Um dieses zu erreichen, müssten entsprechende Bescheide aber offen gehalten werden. Anderenfalls könnte eine Abschlusszahlung bei Leasingende aufgrund der bis dahin ergangenen endgültigen Bescheide eventuell nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Die Finanzverwaltung wird übrigens – wenn sie denn entsprechende Verfahren gewinnen sollte ­– einen wahren Pyrrhussieg erringen. Denn sie wird es sein, die anschließend bei Einnahme-Überschussrechnern vermutlich hunderttausende Steuerbescheide vorläufig ergehen lassen muss. Das heißt, in dem Fall jedes „4/3-Rechners“ mit einem Leasingfahrzeug müssten die Bescheide bis zum Ende des Leasingzeitraums vorläufig ergeben.

Weitere Informationen:

Gestaltende Steuerberatung 6/2017, Seite 226
http://www.steuerrat24.de (mit Rechtsbehelfsempfehlung)

 

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