Finger weg von der offenen Ladenkasse?

Die Zeitschrift „Die steuerliche Betriebsprüfung – StBp“ wird wahrscheinlich nicht von allzu vielen Steuerberatern gelesen. Umso größerer Beliebtheit wird sie sich wohl in der Finanzverwaltung erfreuen. Und ein besonders großes Echo dürfte ein Aufsatz erfahren, den FG-Richter a.D. Hermann Pump aus Münster kürzlich veröffentlicht hat (StBp 03.17, S. 84).

Pump äußerst die Ansicht, dass die summarische Kassenführung entgegen der ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht gesetzeskonform ist. Die Ermittlung der (zu versteuernden) Einnahmen durch bloße Auszählung einer offenen Ladenkasse sei ein Verstoß gegen § 158 AO. Vielmehr sei über jeden Barerlös ein Beleg zu fertigen und aufzubewahren.

Lediglich bei Erlösen im Cent-Bereich könne darauf verzichtet werden. Weiterhin führt er aus, dass sich Berater, die sozusagen auf die Richtigkeit der Kassenberichte ihrer Mandanten vertrauen und dementsprechend die Erlöse verbuchen, enormen Haftungsrisiken aussetzen. Er weist darauf hin, dass Berater, die die offene Ladenkasse „propagieren“, einen Beratungsfehler begehen. Das Finanzamt könne sich Ansprüche wegen Verletzung der Beratungspflichten abtreten lassen, wenn der Unternehmer die Mehrsteuern nicht zahlen kann. Und Insolvenzverwalter hätten die Pflicht, Schadenersatzansprüche gegen den Berater zu prüfen und durchzusetzen.

Der Aufsatz ist sehr lesenswert. Ich stimme ihm zwar in vielen Punkten nicht zu, insbesondere weil sich der Autor nicht mit den Neuregelungen der §§ 146, 148 AO und der möglichen Bewilligung von Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten befasst hat. Dennoch lässt der Beitrag die eine oder andere Alarmglocke läuten, denn die Stimme von Herrn Pump hat in der Fachwelt durchaus Gewicht und man kann sie nicht einfach ignorieren.

 

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