Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts – besser aus einem Guss!

Mit dem Referentenentwurf des BMJ soll die Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.6.2019 (ABl 2019 Nr. L 172 S. 18) in deutsches Recht umgesetzt werden. Außerdem soll mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine Fortentwicklung des geltenden Insolvenzrechts erfolgen. Besser wäre jetzt eine schnelle Reform des Insolvenzrechts „aus einem Guss“.

Hintergrund

Nach geltendem Recht fehlt es in Deutschland bislang an konkreten verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung und Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens. Angesichts der Corona-Pandemie und ihren wirtschaftlichen Folgen besteht eine besondere Verantwortung für den Erhalt der von Insolvenz bedrohten Unternehmen. Es besteht die Gefahr, dass nach Ablauf der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Fälle der Zahlungsunfähigkeit zum 30.9.2020 und für Fälle der Überschuldung zum 31.12.2020 durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) durchaus mit einer steigenden Zahl von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage gerechnet werden kann. Noch nicht erledigt ist auch der Gesetzentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Das neue Sanierungs- und Insolvenzrecht soll bereits zum 1.1.2021 in Kraft treten.

Wie ist der aktuelle Gesetzgebungssachstand im Insolvenzrecht?

  • Verlängerung der Ausnahmevorschriften des COVInsAG
    Bereits durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden. Um Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Pandemie insolvenzgefährdet sind, auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, wird die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt (BT-Drs. 19/22178), jedoch nur noch für Unternehmen, die pandemiebedingt „überschuldet“, aber nicht „zahlungsunfähig“ sind. Hierzu sind §§ 1, 2 COVInsoAG geändert worden, indem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde (BGBl. I 2020 S. 2016).
  • Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
    Der Bundestag hat am 9.9.2020 in 1. Lesung über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beraten und an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen (BT-Drs.19/21981). Die Eckpunkte sehen vor, dass die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren soll von sechs auf drei Jahre verkürzt werden. Die Neuregelung soll bereits für alle ab dem 1.10.2020 beantragten Verfahren Sie ist jedoch zunächst bis zum 30.6.2025 befristetund soll dann evaluiert werden.
  • Entwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)
    Der Referentenentwurf des BMJ vom September 2020 beinhaltet insbesondere Verbesserungen am Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), beispielsweise bei der Eigenverwaltung, für die Präzisierung der Insolvenzantragsgründe, bei der Digitalisierung von Insolvenzverfahren sowie die Berücksichtigung von Besonderheiten der COVID-19-Pandemie. Der wichtigste Teil des Gesetzentwurfs ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsG (StaRUG): Im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens sollen bestimmte Sanierungsbeiträge, insbesondere Forderungsverzichte und Stundungen, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden können. Auch der Aspekt der Früherkennung von Krisen (§ 1 StaRUG-E) steht im Fokus verbunden mit der Idee ein „Frühwarnsystem“ einzurichten. Hierbei sollen auch die IHKn eine neue Aufgabe erhalten (Art.20 SanInsFoG): Sie sollen die Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen beraten.

Bewertung

Zum Anteil der pandemiebedingten Insolvenzen an der Gesamtzahl der Unternehmensinsolvenzen seit Januar 2020 liegen der Bundesregierung zwar noch keine konkreten Informationen vor. Die Bundesregierung teilt in ihrer Antwort (BT- Drs. 19/22882) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT- Drs. 19/21933). mit, dass nach Angaben des Statistischen Bundesamtes von Januar 2020 bis Juni 2020 insgesamt 9.006 Insolvenzanträge von Unternehmen mit insgesamt 78.684 betroffenen Arbeitnehmern gestellt wurden. Dies ist zwar weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, jedoch zu einem Teil sicher auch schon auf die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist durch das COVInsAG seit 1.3.2020 zurückzuführen. Nachdem das Infektionsgeschehen im Rahmen der Corona-Pandemie auch im Spätherbst 2020 noch nicht abklingt, wird vor allem die Wirtschaft (insbesondere das Hotel- und Gaststättengewerbe; das Veranstaltungsgewerbe und Messewesen sowie die gesamte Reisebranche) noch lange unter den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu leiden haben. Dies wird voraussichtlich. ab dem 1. Quartal 2021 auch zu einem deutlichen Anstieg von Unternehmensinsolvenzen führen.

Vor diesem Hintergrund sind die noch nicht abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren dringlich. Sie sollten jetzt zügig zusammengeführt und das parlamentarische Verfahren abgeschlossen werden: Für ein neues Sanierungs- und Insolvenzrecht ab 1.1.2021 „aus einem Guss“! Das wäre ein wichtiger Schritt, um in der Corona-Krise insolvent gewordenen Unternehmen einen zügigen Neustart zu ermöglichen.

Quellen

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer NWB Online-Nachricht vom 07.10.2020:

Gesetzgebung | Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (DStV)

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