Französische Grenzpendler müssen KUG versteuern

Nach Angaben der Bundesregierung waren Ende Juni 2019 etwa 46.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, die ihren Wohnsitz in Frankreich hatten. Sie müssen nun das in Deutschland erhaltene Kurzarbeitergeld in Frankreich versteuern.

Kurzarbeitergeld

Die Corona-Krise hat in zahlreichen Betrieben zu Kurzarbeit geführt. Neben dem Arbeitslosengeld, ist auch das Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei.

Für die Ermittlung der Höhe des KUG ist es erforderlich, dass zunächst für das Soll-Entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Mehrarbeitsentgelt und Einmalzahlungen) und für das Ist-Entgelt (tatsächlich im Kalendermonat erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) einen rechnerischer Leistungssatz zu ermitteln. Zugrunde liegen dabei pauschalierte Entgelte gemäß der Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2020. Dieses pauschalierte Entgelt berücksichtigt bereits die Sozialversicherungsabgaben sowie die Steuern. Somit werden vom Nettoentgelt 20 % pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen. Dies entspricht im Ergebnis einer fiktiven Besteuerung, bei der nur ein Nettoentgelt ausgezahlt wird.

Die Problematik bei Grenzpendlern

Nach französischem Recht hat ein in Frankreich ansässiger Beschäftigter, der von einem deutschen Unternehmen Kurzarbeitergeld ausgezahlt bekommt, dieses in Frankreich zu versteuern. Damit verbleibe in Frankreich ansässigen Beschäftigten im Ergebnis ein geringerer Betrag ihres Kurzarbeitergeldes als den in Deutschland ansässigen Beschäftigten. So berichtet es die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23446) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/23031).

Keine Doppelbesteuerung

Zum Vergleich: Für in Deutschland wohnende Beschäftigte ist der Bezug von Kurzarbeitergeld steuerbefreit. Wohnt der Beschäftigte in Frankreich, ist das Kurzarbeitergeld nach dortigem Recht steuerpflichtig. Eine faktische Doppelbesteuerung entstehe für Beschäftigte aus Frankreich allerding nicht, da Deutschland die Einkünfte nach nationalem Recht keiner Besteuerung unterwirft.

Um zu vermeiden, dass die in Frankreich ansässigen Beschäftigten ein im Vergleich zu in Deutschland ansässigen Beschäftigten geringerer Betrag des Kurzarbeitergeldes verbleibe, würden bereits Gespräche mit Frankreich geführt.

Weitere Informationen:
Deutscher Bundestag vom 22.10.2020 (hib 1127/2020)


https://praxiswissen-mit-tiefgang.de/Steuern-International/SW10162?et_sub=96907

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