Fristverlängerung auf´s Neue

Soeben erst wurde gejubelt, dass beratene Steuerpflichtige für die Abgabe ihrer Steuererklärung 2019 bis zum 31. August 2021 Zeit haben. Genauer gesagt dient die Fristverlängerung den „Steuerprofis“. Doch wie so oft wurde die Rechnung ohne den Wirt, sprich ohne das BMF gemacht. Dieses lässt soeben verlauten:

„Über diesen Zeitpunkt (Anmerkung: 31. März 2021) hinaus können die Fristen zur Einreichung der vorgenannten Steuererklärungen nur im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden, falls der Steuerpflichtige und sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Steuererklärungsfrist einzuhalten.“

Es gibt eine „allgemeine Fristverlängerung“ also doch nur bis zum 31. März 2021.

Offenbar widersetzt sich das BMF damit dem politischen Willen. Zumindest klang es aus meiner Sicht in den Pressemeldungen anders, das heißt, ich hatte diese so verstanden, dass es eine allgemeine Fristverlängerung bis Ende August geben sollte. Vielleicht „wollte“ ich die Meldungen aber auch so lesen.

Jedenfalls dürfen Kolleginnen und Kollegen nicht unbedingt darauf vertrauen, dass ihnen eine Fristverlängerung über den 31. März 2021 hinaus gewährt werden wird.

Mich erinnert das Ganze um die Posse zu den Fristen bei den technischen Sicherheitseinrichtungen für Kassen.

Quelle:
BMF-Schreiben vom 21.12.2021, IV A 3 – S 0261/20/10001 :010 (SIS Online-Nachricht)

3 Gedanken zu “Fristverlängerung auf´s Neue

  1. Nur ein weiteres Beispiel im politischen Chaos 2020.

    Erst große Ansagen, deren Umsetzung dann durch Unvermögen und Bürokratie nicht oder nur mit erheblicher Verspätung erfolgt.

  2. Die vom BMF jetzt veröffentlichte Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 basiert auf der Vereinbarung von Bund und Ländern vom 4.12.2020.

    Die angekündigte FV bis zum 31.08.2021 benötigt eine gesetzliche Regelung. Die dauert naturgemäß etwas länger. Das ging auch klar aus den Presseveröffentlichungen hervor.

    • Zumindest als etwas unglücklich könnte man das BMF Schreiben aber doch bezeichnen. Wenn es eine Fristverlängerung bis zum 31.08.2021 geben soll, muss man kein Schreiben veröffentlichen in dem es um eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 geht. Etwas bessere Abstimmung im BMF hätte da so einige Missverständnisse vermieden.

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