Gastroumsatzsteuer: Mit dem Gutschein schnell nochmal ins Restaurant…

Ab 1.1.2024 wird in der Gastronomie (und nicht nur dort) für Speisen und Verpflegungsdienstleistungen wieder der Regelsteuersatz von 19% Umsatzsteuer fällig. Aber was bedeutet für Restaurantgutscheine, die dieses Jahr verschenkt wurden oder werden, aber erst nächstes Jahr eingelöst werden?

Hintergrund

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % (§ 12 Abs.2 Nr.15 UStG) war zum 1.7.2020 durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt und mehrfach verlängert worden, zuletzt bis 31.12.2023. Im Bundestag gab es mehrere Initiativen der Oppositionsfraktionen, die reduzierte Umsatzsteuer über den 31.12.2023 hinaus dauerhaft zu entfristen, die aber alle gescheitert sind. Deshalb ist ab 1.1.2024 auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.

Weitergabe der erhöhten Umsatzsteuer an den Gast

Wenn ab 1.1.2024 die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen und Speisen in der Gastronomie wieder auf 19 % steigt, werden die meisten Gastronomen angesichts gestiegener Energie- und Personalkosten und Steigerungen beim Wareneinkauf gezwungen sein, die erhöhte Umsatzsteuer an die Gäste weiterzureichen. Das bedeutet, dass das Speisenangebot um rund 11,2 % teurer wird. Ein Schnitzel mit Pommes, das bislang netto 15 Euro kostet und bei 7 % Umsatzsteuer für 16,05 Euro an den Gast verkauft wird, kostet dann ab 1.1.2024 mit 19 % Umsatzsteuer immerhin 17,85 Euro. Das werden sich viele nicht mehr leisten können oder wollen.

Was bedeutet das für Restaurantgutscheine?

Was passiert aber mit dem Restaurantgutschein, der gerne zum Geburtstag, zum Dienstjubiläum oder zum anstehenden Weihnachtsfest verschenkt wird? Es kommt darauf an. Bei der Ausgabe von entgeltlichen Restaurantgutscheinen  ist nämlich in umsatzsteuerlicher Hinsicht zu unterscheiden, ob es sich um Einzweckgutscheine (§ 3 Abs. 14 UStG) oder um Mehrzweckgutscheine (§ 3 Abs. 15 UStG) handelt:

  • Ein bis zum 12.2023erworbener, nur auf „Speisen“ beschränkter Gutschein gilt als sog. Einzweckgutschein, der bei der Ausgabe endgültig mit dem ermäßigten Steuersatz, also mit 7 % versteuert wird. Die spätere tatsächliche Leistungserbringung auch nach dem 31.12.2023 ist davon unabhängig, wird also nicht nochmals (höher) besteuert (§ 3 Abs. 14 S. 5 UStG).
  • Restaurantgutscheine, die bis 12.2023sowohl für Speisen als auch für Getränke ausgegeben werden (das dürfte der Regelfall sein), sind hingegen sog. Mehrzweckgutscheine. Der Umsatz wird in diesem Fall erst bei Einlösung des Gutscheins gegen Speisen und Getränke ausgeführt, wird als ab 1.1.2024 mit 19 % Umsatzsteuer besteuert.
  • Ab 1.1.2024 ausgegebene entgeltliche Restaurantgutscheine sind Einzweckgutscheine, die zum Zeitpunkt der Ausgabe mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern sind.

Welche Lehre ist daraus zu ziehen?

Liegt kein auf Speisen beschränkter Einzweckgutschein, sondern ein für Speisen und Getränke geltender Mehrzweckgutschein vor, kann es sich lohnen, diesen noch vor dem 1.1.2024 einzulösen, denn dann gibt es mehr für’s Geld. Eine Alternative kann sein, nicht die Restaurantbewirtungsleistung in Anspruch zu nehmen, sondern den Gutschein nach dem 31.12.2023 für das „Essen to go“ einzulösen – dann gilt auch für Speisen weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 7%. Alles Gaga? Richtig, ist aber so…

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